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Hände einer Person überprüfen Steuerdokumente und Kontoauszüge neben einem Taschenrechner auf einem Schreibtisch in Griechenland
Ratgeber

Steuerfalle bei Familienschenkung in Griechenland: Schwiegersohn als wahrer Geldgeber entlarvt

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
03.07.2026 13:17
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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Symbolbild | GRland
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Griechenland – Wer innerhalb der Familie in Griechenland Geld verschenkt, kann schnell ins Visier der Steuerfahndung geraten, wenn der wahre Ursprung der finanziellen Mittel verschleiert wird. Die griechische Steuerbehörde AADE hat in einem aktuellen Fall eine deklarierte Schenkung von 26.000 Euro mit Steuern und Strafen in Höhe von insgesamt 7.800 Euro belegt. Die Ermittler konnten nachweisen, dass das Geld nicht von der Tochter des Empfängers stammte, sondern faktisch vom Schwiegersohn überwiesen wurde, was den Vorgang steuerrechtlich völlig neu einstuft.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine vermeintlich steuerfreie Schenkung von 26.000 Euro zwischen Tochter und Vater endete mit einer Steuernachzahlung von 7.800 Euro.
  • Die Behörden wiesen nach, dass die finanziellen Mittel vom Schwiegersohn stammten, für den ein Schenkungssteuersatz von 20 Prozent gilt.
  • Der Fall verdeutlicht, dass der Fiskus auch bei Gemeinschaftskonten die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spender prüft.

Der genaue Blick auf das Einkommen der Spender

Der Fall nahm seinen Anfang, als eine Tochter ihrem Vater offiziell einen Betrag von 26.000 Euro schenkte. Diese Transaktion wurde zunächst ohne anfallende Steuern deklariert. In Griechenland sind Schenkungen von Geldbeträgen zwischen Verwandten ersten Grades, die über das reguläre Bankensystem abgewickelt werden, durch einen Steuerfreibetrag von 800.000 Euro gedeckt. Die Kontrolle der AADE beschränkte sich jedoch nicht auf die reine Begutachtung der eingereichten Schenkungsurkunde, sondern fokussierte sich auf die tatsächliche Herkunft des Kapitals.

Die Auswertung der Steuerdaten offenbarte gravierende Unstimmigkeiten. Die Tochter wies in ihren Einkommensteuererklärungen der vergangenen Jahre entweder gar keine Einkünfte oder Verluste aus geschäftlichen Tätigkeiten auf. Der Kapitalverzehr reichte nicht ansatzweise aus, um eine Überweisung von 26.000 Euro zu rechtfertigen. Ihr Ehemann hingegen verfügte über ein deutlich höheres Einkommen. Kurz vor der Überweisung hatte er eine Steuerrückerstattung von exakt 26.019 Euro erhalten. Zudem trat er als Auftraggeber der Banküberweisung auf, die von einem Gemeinschaftskonto des Paares getätigt wurde.

Freibeträge und die teure Zweite Steuerklasse

Basierend auf diesen gesammelten Daten kam die Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass der tatsächliche Geber der finanziellen Mittel der Schwiegersohn war. Die Direktion zur Beilegung von Streitigkeiten (DED) bestätigte diese Auffassung. Sie urteilte, dass die Tochter lediglich als Spenderin deklariert wurde, um den großzügigen Freibetrag zwischen Eltern und Kindern unrechtmäßig auszunutzen. Ziel war es laut Behörde, die Besteuerung zu umgehen, die bei einer Schenkung zwischen Schwiegersohn und Schwiegervater fällig wird.

Diese Erkenntnis veränderte die steuerliche Behandlung der Transaktion drastisch. Da die Geldmittel dem Schwiegersohn zugerechnet wurden, griff die Besteuerung der zweiten Verwandtschaftskategorie, die einem Steuersatz von 20 Prozent unterliegt. Für die Summe von 26.000 Euro wurde folglich eine Schenkungssteuer von 5.200 Euro festgesetzt. Hinzu kam ein Bußgeld wegen ungenauer Angaben in Höhe von 2.600 Euro, was die finanzielle Gesamtbelastung für die Familie auf 7.800 Euro trieb.

Nachträgliche Kontrollen und rechtliche Konsequenzen

Der betroffene Steuerzahler versuchte sich zu verteidigen, indem er argumentierte, dass das Konto gemeinsam von Tochter und Ehemann geführt werde und es daher unerheblich sei, wer den Überweisungsauftrag erteilt habe. Dieser Einwand wurde jedoch abgewiesen. Die DED stellte klar, dass das entscheidende Kriterium nicht die technische Ausführung der Transaktion ist, sondern die Frage, welche Person die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit besaß, über das Geld zu verfügen.

Besondere Brisanz erhält die Entscheidung durch eine formelle Erinnerung der Behörde: Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Spenders wird nicht zwingend zum Zeitpunkt der Einreichung der Schenkungssteuererklärung geprüft. Die AADE behält sich das Recht vor, diese Aspekte in einer nachträglichen Steuerprüfung genau zu durchleuchten. Wenn sich herausstellt, dass das Geld von einer anderen als der angegebenen Person stammt, kann die steuerliche Bewertung vollständig gekippt werden – selbst wenn das Kapital innerhalb der direkten familiären Strukturen fließt.

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