EU – Das Online-Shopping bei asiatischen oder amerikanischen Händlern unterliegt ab dem 1. Juli strengeren finanziellen Auflagen, da die Zollfreiheit für Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro endgültig abgeschafft wird. Die griechische Steuer- und Zollbehörde (AADE) hat in einer neuen Richtlinie klargestellt, dass für B2C-Sendungen (Business-to-Consumer) aus Drittländern künftig ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Zeile der Zollanmeldung erhoben wird. Diese Maßnahme, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung findet, zielt darauf ab, Steuerlücken zu schließen und zwingt bereits jetzt viele Verbraucher dazu, ihre laufenden Bestellungen zu stornieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für Wareneinfuhren unter 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten wird ab dem 1. Juli ein Sonderzoll von 3 Euro pro Zollanmeldungszeile fällig.
- Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist der Zeitpunkt der Zollabfertigung, nicht das ursprüngliche Bestelldatum.
- Ab dem 1. November 2026 wird zur lückenlosen Nachverfolgung die Nutzung spezieller Produktidentifikatoren (PID) verpflichtend.
Die 3-Euro-Regelung: Wie sich die Kosten vervielfachen
Die Umsetzung der neuen Zollbestimmungen führt zu erheblichen Preissteigerungen bei günstigen Online-Einkäufen. Sobald ein Paket aus einem Nicht-EU-Land den Zoll passiert, wird die neue Pauschale fällig. Die Erhebung erfolgt dabei pro Zeile in der Zollanmeldung. Dies bedeutet, dass für unterschiedliche Artikel innerhalb derselben Bestellung jeweils separate Gebühren anfallen können. Laut Berichten aus der Logistikbranche stornieren Verbraucher bereits Einkäufe, da für einen Warenkorb im Wert von sechs Euro mit drei verschiedenen Artikeln plötzlich neun Euro Zollgebühren aufgeschlagen werden.
Die griechische Steuer- und Zollbehörde weist darauf hin, dass Artikel, die zwar gemeinsam bestellt, aber in separaten Paketen versandt werden, auch einzeln verzollt werden. Wenn ein Kunde beispielsweise drei T-Shirts in einem einzigen Paket erhält, zahlt er drei Euro. Werden dieselben drei T-Shirts jedoch in drei separaten Sendungen verschickt, beläuft sich die Zollgebühr auf neun Euro. Diese Regelung macht das bisher gängige Aufteilen von Bestellungen zur Vermeidung von Einfuhrabgaben obsolet. Die Sonderabgabe ist vorerst bis zum 1. Juli 2028 befristet; danach sollen für alle E-Commerce-Waren unabhängig vom Wert reguläre Zollsätze gelten.
Wer trägt die Verantwortung? Plattformen und Kurierdienste
Die Verpflichtung zur korrekten Zahlung des Zolls liegt beim Anmelder, was in der Regel die E-Commerce-Plattformen, die Verkäufer oder deren indirekte Zollvertreter sind. Transportunternehmen können je nach Geschäftsmodell als direkte oder indirekte Vertreter agieren und die anfallenden Kosten an den Endverbraucher weitergeben. Bei Systemen wie dem IOSS-Verfahren (Import One-Stop Shop) wird die Mehrwertsteuer bereits beim Kauf auf der Plattform entrichtet, sodass bei der Zustellung keine zusätzlichen Steuerforderungen entstehen.
Die großen internationalen Plattformen handhaben diese Umstellung unterschiedlich. Branchengiganten wie Amazon berechnen die voraussichtlichen Zollgebühren für Lieferungen aus den USA oder Großbritannien oft bereits beim Checkout. Bei Portalen wie eBay, wo Käufe häufig über private oder kleinere gewerbliche Verkäufer aus Drittländern abgewickelt werden, passiert das Paket den regulären Zollprozess. Ohne zwischengeschaltetes EU-Lager wird der neue Pauschalzoll dann bei der Einfuhr fällig.
Strenge Kontrollen: Produktcodes und EU-Lager
Um Falschdeklarationen bei Inhaltsangaben zu unterbinden, führen die Zollbehörden spezielle Produktidentifikatoren (Product Identifiers oder PID) ein. Diese Codes dienen ausschließlich der zollrechtlichen Kontrolle und der Risikoanalyse, um die Nachverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Zollbeamte können künftig den in der Plattform angezeigten Code mit dem des Herstellers oder internationalen Nummern (wie EAN oder ISBN) digital abgleichen.
Die verbindliche Nutzung dieser Identifikatoren tritt am 1. November 2026 in Kraft. Eine freiwillige Übergangsphase ohne Sanktionen ist zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2026 vorgesehen. Um diese strengeren Grenzkontrollen und die damit verbundenen Kosten zu umgehen, bauen asiatische E-Commerce-Riesen zunehmend eigene Lagerkapazitäten innerhalb der Europäischen Union auf. Die Waren werden in großen Mengen als Großhandelsimport verzollt, wodurch der Pauschalzoll von drei Euro für B2C-Sendungen entfällt. Die anschließende Verteilung an den Endkunden gilt dann als innergemeinschaftliche Lieferung.
Rücksendungen und die Anti-Missbrauchs-Klausel
Für Verbraucher birgt der Zeitpunkt des Grenzübertritts ein finanzielles Risiko. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Gebühren ist ausschließlich das Datum der Zollabfertigung. Überquert ein Paket, das im Juni bestellt wurde, erst am 1. Juli die Zollgrenze, greift das neue System. Verweigert der Empfänger aufgrund der unerwarteten Zollforderung die Annahme, geht das Paket zurück an den Absender. Dabei entstehen jedoch häufig zusätzliche Kosten für Lagerung, Verwaltung und Rückversand durch die Kurierdienste, die vertraglich geregelt sind und unabhängig von der Zollgebühr erhoben werden können.
Zusätzlich haben die Behörden eine strikte Anti-Missbrauchs-Klausel aktiviert. Diese ermächtigt den Zoll, den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt einer Transaktion zu prüfen und nicht nur deren formale Deklaration. Sollten mehrere aufeinanderfolgende Verkäufe getätigt worden sein, bevor die Ware das Zollgebiet der Union erreicht, betrachten die Behörden nur den letzten Fernverkauf, um das korrekte Zollverfahren anzuwenden. Bei Unstimmigkeiten können Zölle neu berechnet, Sicherheitsleistungen gefordert oder die Neuregistrierung der gesamten Zollanmeldung verlangt werden.