In Griechenland erhalten rund 975.000 Haushalte in den kommenden Tagen eine außerordentliche staatliche Unterstützung. Die Zahlung in Höhe von 150 Euro pro Kind soll berechtigte Familien finanziell entlasten und wird in zwei Phasen durchgeführt. Die erste Auszahlungswelle erfolgt automatisch bis zum kommenden Dienstag, den 30. des Monats, vorausgesetzt, die Kinder sind in der Einkommensteuererklärung des Steuerjahres 2024 erfasst und das Haushaltseinkommen überschreitet nicht die festgelegten Grenzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Auszahlung von 150 Euro pro Kind erfolgt ohne Deckelung für kinderreiche Familien.
- Die Beträge werden bis zum 30. Juni automatisch überwiesen, sofern die IBAN im Taxisnet korrekt hinterlegt ist.
- Für Neugeborene der Jahre 2025 und 2026 greift eine Sonderregelung mit Auszahlung bis Ende August 2026.
Auszahlungsprozess und notwendige Voraussetzungen
Die finanzielle Hilfe wird nicht an alle Familien mit minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern ausgezahlt. Der Staat hat spezifische Einkommensgrenzen festgelegt, die bestimmen, wer zu den Begünstigten zählt. Für die Auszahlung der ersten Phase ist kein separater Antrag erforderlich. Die Überweisung erfolgt direkt durch die griechische Steuerbehörde (Finanzamt) auf Grundlage der Steuerbescheide und der im Online-Steuerportal Taxisnet registrierten Daten. Bürger müssen lediglich sicherstellen, dass dort eine gültige IBAN für ihr Bankkonto hinterlegt ist.
Besonders hervorzuheben ist, dass es keine Obergrenze für die Anzahl der Kinder gibt. Eine Familie mit acht Kindern erhält beispielsweise 1.200 Euro, sofern sie die entsprechenden Einkommenskriterien erfüllt. Der Bonus berechnet sich strikt nach der Formel von 150 Euro für jedes anerkannte Kind.
Sonderregelungen für Neugeborene bis 2026
Für Eltern, deren Kinder kürzlich geboren wurden oder noch geboren werden, hat der Gesetzgeber eine spezielle Frist eingerichtet. Für Geburten zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Juli 2026 wird der Betrag bis zum 31. August 2026 ausgezahlt. Auch hierbei müssen die allgemeinen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Kinder, die im Jahr 2025 geboren wurden, müssen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 aufgeführt sein. Für Säuglinge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2026 zur Welt kommen, gilt als Voraussetzung, dass für sie bis spätestens 10. August 2026 eine eigene Steuernummer (AFM) beantragt wurde.
Die Einkommensgrenzen im Detail
Die Höhe des zulässigen Gesamteinkommens richtet sich nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ein unverheiratetes Elternteil mit zwei Kindern erhält zwar den gleichen Betrag wie ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern, unterliegt jedoch einer strengeren Einkommensgrenze.
Bei einem Kind liegt die Einkommensgrenze für Unverheiratete bei 39.000 Euro, für Verheiratete bei 40.000 Euro. Der Zuschuss beträgt 150 Euro. Für zwei Kinder steigt die Grenze auf 44.000 Euro (Unverheiratete) beziehungsweise 45.000 Euro (Verheiratete), wobei 300 Euro ausgezahlt werden. Bei drei Kindern sind es 49.000 Euro gegenüber 50.000 Euro, was eine Zahlung von 450 Euro zur Folge hat.
Diese Staffelung setzt sich für kinderreiche Familien fort: Bei vier Kindern liegt die Grenze bei 54.000 Euro (Unverheiratete) und 55.000 Euro (Verheiratete) für eine Zahlung von 600 Euro. Familien mit fünf Kindern dürfen ein Einkommen von bis zu 59.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro aufweisen, um den Zuschuss von 750 Euro zu erhalten. Für sechs Kinder erhöht sich die Grenze auf 64.000 Euro beziehungsweise 65.000 Euro (Zuschuss: 900 Euro). Zusätzlich wurde klargestellt, dass für Alleinerziehende (Einelternfamilien) die Einkommenskriterien bei einem Basiswert von 39.000 Euro beginnen und sich für jedes weitere Kind um 4.000 Euro erhöhen.