Griechenland – Das griechische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat im Juli ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bewältigung von Privatschulden aktiviert, das Tausenden Haushalten und kleinen bis mittleren Unternehmen (KMU) neue finanzielle Perspektiven bietet. Die tiefgreifenden Änderungen betreffen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, sogenannte “rote Kredite”, gesperrte Bankkonten sowie den Schutz des Hauptwohnsitzes und zielen darauf ab, überschuldeten Bürgern eine ganzheitliche Lösung für oft parallel existierende Schuldenberge zu bieten.
Die neuen Regelungen funktionieren nicht isoliert, sondern greifen ineinander. Wer bisher an den strikten Vorgaben des Finanzamts (AADE) oder der Sozialversicherungsträger (EFKA) scheiterte, erhält nun kombinierbare Werkzeuge, um alte Verbindlichkeiten abzubauen, Pfändungen abzuwehren und gleichzeitig den täglichen Geschäftsbetrieb oder Lebensunterhalt aufrechtzuerhalten. Wirtschaftsminister Kyriakos Pierrakakis bezeichnete den überarbeiteten außergerichtlichen Vergleich in diesem Zusammenhang als “Superwaffe” zur Verwaltung der privaten Verschuldung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die monatliche Pfändungsfreigrenze für Steuerschulden steigt ab sofort von 1.250 Euro auf 1.600 Euro.
- Der außergerichtliche Vergleich ist ab Ende Juli bereits für Kleinschuldner ab 5.000 Euro zugänglich.
- Bei aktiven Gerichtsvereinbarungen zur Schuldenregulierung sinkt die Zinslast durch eine neue Berechnungsmethode drastisch.
Die 72-Raten-Regelung für alte Staatsschulden
Für Bürger und Unternehmen, die ausschließlich Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat – also dem Finanzamt, dem Zoll oder den Sozialversicherungsträgern – haben, stellt die neue 72-Raten-Regelung die direkteste Entlastung dar. Diese Option richtet sich gezielt an Altlasten, die bis Ende 2023, vorwiegend während der Pandemie und der Energiekrise, entstanden sind. Das primäre Ziel ist die deutliche Reduzierung der monatlichen Ratenlast, die viele Schuldner in der bisherigen 24-Raten-Standardregelung überforderte.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Effekt: Wer dem Staat 18.000 Euro schuldet, musste bisher rund 750 Euro im Monat aufbringen. Mit der Streckung auf 72 Raten sinkt diese Belastung auf etwa 250 Euro zuzüglich Zinsen. Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer oder eine kleine Bäckerei macht diese Differenz oft den Unterschied aus, ob bestehende Ratenpläne eingehalten werden können oder nicht. Voraussetzung für die Nutzung dieses Programms, das am 31. Dezember 2026 ausläuft, ist jedoch, dass alle ab dem 1. Januar 2024 neu entstandenen Steuerschulden beglichen oder separat geregelt sind.
Freigabe blockierter Bankkonten und höherer Pfändungsschutz
Für viele Selbstständige und Unternehmen stellen gepfändete Konten eine existenzielle Bedrohung dar, da der laufende Zahlungsverkehr zum Erliegen kommt. Die neuen Bestimmungen ermöglichen nun eine zeitnahe Aufhebung der Kontosperrung. Zahlt der Schuldner 25 Prozent der Gesamtschuld sofort ab und nimmt die verbleibende Summe in einen offiziellen Ratenplan auf, wird das Bankkonto wieder freigegeben. Ein Gewerbetreibender mit 20.000 Euro Schulden kann somit durch eine Einmalzahlung von 5.000 Euro seine geschäftliche Handlungsfähigkeit sofort wiederherstellen.
Zudem hebt der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen deutlich an. Für Schulden gegenüber dem Staat steigt der geschützte Betrag auf dem Konto von 1.250 Euro auf 1.600 Euro. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen oder Banken erhöht sich das Limit von 1.500 Euro auf 1.600 Euro. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, steigt die Freigrenze von 2.000 Euro auf 2.200 Euro. Von dieser Maßnahme profitieren unmittelbar rund 1,7 Millionen Steuerzahler, die bereits Pfändungen unterliegen, sowie weitere 2,4 Millionen Bürger, die als potenzielle Pfändungskandidaten gelten.
Ausweitung des außergerichtlichen Vergleichs
Wenn die Verbindlichkeiten breiter gestreut sind und neben Steuerschulden auch unbezahlte Kreditkarten, Bankdarlehen oder Forderungen von Inkassounternehmen (Servicern) umfassen, greift der reformierte außergerichtliche Vergleich. Eine der weitreichendsten Änderungen ist hierbei die Senkung der Eintrittsschwelle: Ab Ende Juli können Schuldner bereits ab einer Gesamtverschuldung von 5.000 Euro (bisher 10.000 Euro) den Mechanismus nutzen.
Diese Anpassung öffnet für über eine Million Kleinschuldner den Weg zu einem regulierten Entschuldungsverfahren. Mit einer gesetzlich verankerten Mindestrate von 50 Euro im Monat können Schulden nun dauerhaft restrukturiert und in bestimmten Fällen sogar mit einem teilweisen Schuldenerlass (“Haircut”) versehen werden, verteilt auf bis zu 240 Raten für Staatsschulden oder 420 Raten für Bankkredite.
Neuer Schutz für den Erstwohnsitz
Die emotionalste und juristisch sensibelste Neuerung betrifft den Schutz des Hauptwohnsitzes vor Zwangsversteigerungen, die ab September über die außergerichtliche Plattform wirksam wird. Erstmals wird der Erstwohnsitz als separate Schutzzone innerhalb des Verfahrens behandelt. Bisher bestimmte das gesamte Vermögen eines Schuldners den Rahmen für die Lösungsangebote der Gläubiger.
Künftig kann ein Schuldner, der beispielsweise einer Bank 150.000 Euro schuldet, aber neben seinem Haus (Wert: 100.000 Euro) auch unbelastete Grundstücke besitzt, bei der Antragstellung gezielt auswählen, dass er ausschließlich sein Wohnhaus retten möchte. Die Plattform klammert die anderen Vermögenswerte aus, reduziert die zu tilgende Summe auf den Wert der Immobilie (oder darunter) und streckt die Rückzahlung auf bis zu 35 Jahre. Durch diesen Algorithmus wird der Schuldner rechnerisch als weniger vermögend eingestuft, was die Chancen auf bezahlbare Konditionen massiv erhöht.
Zinsentlastung bei aktiven Gerichtsvereinbarungen
Eine weitere Erleichterung richtet sich an Bürger, die während der Hochphase der griechischen Finanzkrise unter das sogenannte Katseli-Gesetz fielen und ihre Immobilien vor Gericht retteten. Für laufende, gerichtlich festgelegte Ratenpläne ändert sich die Methode der Zinsberechnung radikal. Der Zins wird nicht mehr auf die gesamte verbleibende Kreditschuld erhoben, sondern ausschließlich auf die festgesetzte monatliche Rate.
In der Praxis bedeutet dies einen enormen finanziellen Unterschied: Musste ein Schuldner für eine gerichtlich festgelegte Tilgung von 45.000 Euro über 20 Jahre bisher monatlich 263 Euro zahlen (davon fast 76 Euro Zinsen), sinkt die Rate nun auf 188 Euro. Der Zinsanteil schrumpft dabei auf wenige Cent pro Monat. Diese Neuregelung tilgt de facto 99 Prozent der bisher anfallenden Zinsen. Die Bestimmung gilt zudem rückwirkend für aktive Verfahren. Wer in den vergangenen Jahren aufgrund der alten Methode bereits zu viel gezahlt hat, bekommt diese Beträge auf die letzten Raten der Laufzeit angerechnet, wodurch der Kredit deutlich früher getilgt ist.