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Mitarbeiter scannt einen QR-Code an einem Versanddokument in einem Warenlager
Ratgeber

Digitaler Lieferschein in Griechenland: Neue Pflichten für Betriebe ab 2027

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
04.11.2026 14:20
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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KI-generiertes Symbolbild | GRland
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Griechenland – Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen bei der Beförderung von Waren zusätzliche digitale Verfahren beachten. Die griechische Steuerbehörde AADE startet die zweite Phase der elektronischen Nachverfolgung von Warenbeständen. Eine Entscheidung ihres Leiters Giorgos Pitsilis regelt unter anderem, wie Mengenabweichungen, Umladungen und nicht vollständig ausgeführte Lieferungen zu dokumentieren sind.

Die Neuerungen werden schrittweise eingeführt, damit sich die beteiligten Betriebe anpassen können. Ab dem 1. Januar 2027 greifen die digitalen Abläufe für Beladung, Umladung, Übergabe, Empfang und Mengenkontrolle. Ab dem 1. Januar 2028 folgt eine einheitliche Produktcodierung nach der Kombinierten Nomenklatur und dem TARIC.

Mengenabweichungen müssen an myDATA gemeldet werden

Wenn ein Unternehmen mehr oder weniger Waren erhält, als im Begleitdokument ausgewiesen sind, reicht künftig ein Eintrag in der internen Buchführung nicht mehr aus. Der Empfänger muss einen Beleg über die tatsächlich empfangene Menge ausstellen und ihn an das elektronische Steuersystem myDATA übermitteln.

Eine Ausnahme gilt für Transporte zwischen verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens. Werden bei solchen internen Warenbewegungen Mengenabweichungen festgestellt, ist kein gesonderter Mengenempfangsbeleg erforderlich.

Umladungen: Was innerhalb von 24 Stunden gilt

Werden Waren über eine Zwischenstation transportiert, sieht die Regelung für die Umladung eine Frist von 24 Stunden ab Beginn der Warenbewegung vor. Wird die Umladung innerhalb dieser Zeit abgeschlossen, muss das Unternehmen, in dessen Räumen sie stattfindet, dafür keinen neuen Begleitbeleg ausstellen.

Wird die Frist überschritten, wird dieses Unternehmen digital als zugeordneter Beförderer erfasst. Das geschieht über einen QR-Code oder ein anderes technisches Verfahren. Für Transportunternehmen, die Waren im Auftrag Dritter befördern, gilt zudem: Allein ihre Funktion als Frachtführer verpflichtet sie nicht dazu, einen eigenen Lieferschein auszustellen.

Wiegen, Teillieferungen und unbekannte Empfänger

Ist eine Wägung vor Beginn des Transports aus objektiven Gründen nicht möglich, etwa weil keine Waage zur Verfügung steht, darf zunächst eine geschätzte Menge eingetragen werden. Der Beleg erhält dabei den Vermerk „Zur Wägung“. Nach der tatsächlichen Wägung stellt der Empfänger einen Mengenempfangsbeleg mit dem Vermerk „Endgültige Menge“ aus und meldet die ermittelte Menge an myDATA. Die beiden Kennzeichnungen sind hier sinngemäß aus dem Griechischen übersetzt.

Auch wenn die Ware überhaupt nicht oder nur teilweise zugestellt wird, ist der Verlauf der Lieferung digital zu dokumentieren. Ein Sammellieferschein wird verwendet, wenn die Angaben zum Empfänger bei Transportbeginn noch nicht bekannt sind oder die tatsächlich abzugebende Menge erst unterwegs feststeht.

Handschriftliche Belege bei Strom- oder Internetausfall

Für technische Ausfälle ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Bei einem Stromausfall oder einer nachgewiesenen Unmöglichkeit, eine Internetverbindung herzustellen, dürfen Unternehmen handschriftliche Belege ausstellen oder ein anderes technisches Mittel verwenden.

Sobald die Verbindung wiederhergestellt ist, müssen sie die betreffenden Daten ohne Verzögerung an myDATA übermitteln. Dabei ist eine besondere Kennzeichnung für den Ausfall der Datenverbindung erforderlich.

Mit Informationen von: Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE).

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