Griechenland – Seit Sonntag, dem 1. November 2026, gelten neue Regeln zur Lohntransparenz und zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern. Das Gesetz 5316/2026 gibt Beschäftigten das Recht, Auskunft über ihr Entgelt und über durchschnittliche Vergütungen für vergleichbare Tätigkeiten zu verlangen. Arbeitgeber müssen objektive Kriterien für die Lohnfestsetzung verwenden – unabhängig davon, wie viele Menschen sie beschäftigen.
Damit können Arbeitnehmer mögliche Entgeltunterschiede prüfen, ohne bereits vor ihrem Antrag eine Diskriminierung nachweisen zu müssen. Die neuen Pflichten betreffen auch Stellenausschreibungen und Bewerbungsgespräche. Für größere Unternehmen kommen zusätzliche Berichtspflichten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle hinzu.
Welche Lohndaten Beschäftigte anfordern dürfen
Wer unter die Vorschriften fällt, kann beim Arbeitgeber schriftlich Auskunft über das eigene Entgeltniveau und über die durchschnittlichen Entgelte von Männern und Frauen verlangen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten. Es geht dabei um vergleichbare Durchschnittswerte, nicht um die freie Veröffentlichung persönlicher Gehaltsdaten einzelner Kollegen.
Für die Vergleichbarkeit zählt nicht allein die Stellenbezeichnung. Entscheidend sind unter anderem die Art der Tätigkeit, erforderliche Fähigkeiten, Arbeitsaufwand, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Auch unterschiedliche Berufe können deshalb als gleichwertig gelten.
Der Arbeitgeber muss auf einen solchen schriftlichen Antrag innerhalb von zwei Monaten antworten. Zusätzlich hat er die Belegschaft jedes Jahr darüber zu informieren, dass dieses Auskunftsrecht besteht und wie es ausgeübt werden kann.
Gehaltsgespräche und Stellensuche: Was sich ändert
Vertragsklauseln, die Beschäftigte daran hindern, ihr eigenes Gehalt zur Durchsetzung des Grundsatzes gleichen Entgelts offenzulegen, sind nach dem neuen Recht untersagt. Das bedeutet jedoch keine Erlaubnis, vertrauliche Gehaltsinformationen anderer Personen ohne rechtliche Grundlage zu veröffentlichen.
Auch Bewerber erhalten neue Rechte. Arbeitgeber müssen ihnen vor dem ersten Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne für die angebotene Stelle mitteilen. Fragen nach der Bezahlung in einem früheren oder aktuellen Arbeitsverhältnis sind nicht erlaubt. Stellenanzeigen und Auswahlverfahren müssen zudem geschlechtsneutral gestaltet sein und dürfen keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung enthalten.
Ab 100 Beschäftigten gelten zusätzliche Berichtspflichten
Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten müssen detaillierte Angaben zum Lohngefälle zwischen Frauen und Männern melden. Die Berichte umfassen den allgemeinen Entgeltunterschied, Abweichungen bei zusätzlichen oder variablen Zahlungen wie Boni und die Verteilung der Geschlechter auf die verschiedenen Gehaltsstufen.
Ergibt sich innerhalb einer Beschäftigtengruppe ein durchschnittlicher Entgeltunterschied von mindestens fünf Prozent, kann eine gemeinsame Bewertung der Vergütung erforderlich werden. Dafür müssen zwei weitere Bedingungen erfüllt sein: Der Unterschied lässt sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien erklären und wurde innerhalb von sechs Monaten nach der Datenmeldung nicht behoben.
Diese Bewertung erfolgt gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern. Erforderliche Korrekturmaßnahmen sollen innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Bewertung umgesetzt werden. Eine festgestellte Differenz von fünf Prozent löst die gemeinsame Prüfung somit nicht allein und automatisch aus.
Was Arbeitnehmer bei Verdacht auf Lohndiskriminierung tun können
Wer Anzeichen einer ungerechtfertigten Benachteiligung entdeckt oder keine Antwort auf seinen Auskunftsantrag erhält, kann sich an die zuständigen Stellen wenden. Dazu gehören die griechische Arbeitsinspektion und der griechische Bürgerbeauftragte, der für Fragen der Gleichbehandlung zuständig ist.
Außerdem sieht das Gesetz gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit vor, Ersatz für einen durch Entgeltdiskriminierung entstandenen Schaden zu verlangen. Legt ein Beschäftigter Tatsachen vor, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Grundsatz gleichen Entgelts nicht verletzt wurde.