Griechenland – Die griechische Regierung ordnet die rechtliche Erstberatung von Asylbewerbern grundlegend neu. Ein aktueller Gemeinsamer Ministerialbeschluss schließt Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aus diesem Prozess aus und überträgt die Aufgabe exklusiv an ein spezielles Register staatlich zertifizierter Anwälte. Das Regelwerk verankert zudem direkte finanzielle Anreize für Juristen, wenn sich Asylsuchende nach der Beratung für eine freiwillige Ausreise aus Griechenland entscheiden.
Der Beschluss, der vom Ministerium für nationale Wirtschaft, dem Justizministerium sowie dem Migrationsministerium unterzeichnet wurde, zielt darauf ab, die Abläufe an der EU-Außengrenze zu straffen. Er integriert die Rechtsberatung in die übergeordnete Strategie von Migrationsminister Thanos Plevris, der die Optionen für Migranten ohne Bleibeperspektive auf die Formel “Haft oder Rückkehr” verdichtet hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zertifizierte Anwälte erhalten 160 Euro pro Beratungssitzung, die meist in Gruppen von bis zu 15 Personen stattfindet.
- Ein Bonus von 250 Euro wird ausgezahlt, wenn der Asylbewerber nach der Beratung die freiwillige Ausreise wählt und diese tatsächlich vollzieht.
- Anwälte dürfen die Migranten nach der staatlich finanzierten Erstberatung nicht als private Mandanten übernehmen.
Exklusive Beratung durch die Anwaltskammer
Die rechtliche Orientierung für neu angekommene Migranten wird künftig zentral über das “Register der Anwälte für Rechtsberatung” gesteuert. Dieses wird bei der Anwaltskammer Athen (DSA) geführt und unterliegt der Aufsicht des Plenums der griechischen Anwaltskammern. Die Zuweisung erfolgt nach einem strengen Zeitplan: Sobald ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung vorliegt, bündeln die Behörden die Anfragen innerhalb von zwei Werktagen. Die Anwaltskammer muss daraufhin innerhalb eines Tages einen Juristen für den Termin benennen.
Die Beratung findet standardmäßig in Gruppen von bis zu 15 Personen statt, die dieselbe Nationalität aufweisen oder sich im exakt gleichen Verfahrensstadium befinden. In Ausnahmefällen, etwa bei sehr hohem Aufkommen, können die Gruppen auf bis zu 50 Personen vergrößert werden. Eine individuelle Betreuung ist primär für inhaftierte Migranten vorgesehen. Asylsuchende, die dem beschleunigten Grenzverfahren unterliegen, werden bei der Zuteilung von Terminen priorisiert behandelt.
Finanzielle Anreize für freiwillige Ausreisen
Die Vergütungsstruktur der Anwälte ist detailliert geregelt. Für jede durchgeführte Sitzung – unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder Gruppengespräch handelt – stellt der Staat ein Grundhonorar von 160 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zur Verfügung. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn die geladenen Asylbewerber nicht zum Termin erscheinen. Sagt der Anwalt selbst ab, entfällt der Anspruch.
Zusätzlich führt die Regierung eine erfolgsbasierte Prämie ein. Wenn Asylbewerber ohne starkes Flüchtlingsprofil innerhalb von zwei Monaten nach der rechtlichen Beratung einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen, erhält der beratende Anwalt einen Bonus in Höhe von 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine entscheidende Klausel: Das Geld fließt nicht bereits bei Einreichung des Antrags, sondern erst, wenn der Migrant das griechische Staatsgebiet nachweislich verlassen hat.
Fokus auf Migranten ohne Bleibeperspektive
Die inhaltlichen Vorgaben für die Beratungssitzungen sind eng gefasst. Die Anwälte erklären die Phasen des Verwaltungsverfahrens, die Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten, gegen einen negativen Bescheid vorzugehen. Ein elementarer Bestandteil ist die Aufklärung über das individuelle Flüchtlingsprofil.
Stammen die Asylsuchenden aus Herkunftsländern, deren europaweite Anerkennungsquote unter 20 Prozent liegt, sind die Anwälte verpflichtet, explizit auf die strengen strafrechtlichen Konsequenzen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts hinzuweisen. In diesem Zuge müssen sie die Migranten detailliert über die Möglichkeiten der begleiteten freiwilligen Rückkehr und die entsprechenden Reintegrationsprogramme aufklären.
Strenge Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Der Gesetzgeber zieht klare Grenzen bezüglich des Umfangs der Rechtsdienstleistung. Es handelt sich ausdrücklich um eine Erstorientierung und nicht um eine vollumfängliche anwaltliche Vertretung. Die Juristen bereiten die Migranten nicht inhaltlich auf das Asylinterview vor, verfassen keine individuellen Schriftsätze und erarbeiten keine spezifischen Verteidigungsstrategien für Einzelfälle.
Um zu verhindern, dass das staatlich finanzierte System zur Akquise privater Mandanten genutzt wird, etabliert der Beschluss eine strenge Unvereinbarkeitsklausel. Ein Anwalt, der einen Asylbewerber im Rahmen dieser Erstberatung informiert hat, darf diesen im weiteren Verlauf des administrativen oder gerichtlichen Asylverfahrens nicht als privater Bevollmächtigter vertreten. Sämtliche in den Sitzungen ausgetauschten Informationen unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.