Europäische Union – Für direkte Online-Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU gilt seit dem 1. November 2026 eine neue Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Position in der Zollanmeldung. Bei erfassten Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro kommt ein Zollbetrag von 3 Euro je entsprechender Position hinzu. Dadurch kann selbst ein einzelnes Paket deutlich mehr als 5 Euro an zusätzlichen Kosten auslösen.
Entscheidend ist die Zahl der Zollpositionen, nicht zwangsläufig die Zahl der Pakete. Darauf weist die Handels- und Industriekammer Piräus (EBEP) hin. Waren aus unterschiedlichen Zolltarifkategorien werden in ihren Beispielen getrennt erfasst; damit steigen Zoll und Bearbeitungsgebühr entsprechend.
So entstehen 5, 10, 15 oder 20 Euro Zusatzkosten
Für die von der Kammer genannten, vom 3-Euro-Zoll erfassten Sendungen bis 150 Euro ergeben sich folgende Beispiele:
| Inhalt eines Pakets | Zoll | Gebühr | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Fünf gleiche T-Shirts | 3 € | 2 € | 5 € |
| Ein T-Shirt und eine Uhr | 6 € | 4 € | 10 € |
| Zwei T-Shirts, drei Pullover und ein Hut | 9 € | 6 € | 15 € |
| Waren aus vier Zolltarifkategorien | 12 € | 8 € | 20 € |
Fünf gleiche T-Shirts werden in diesem Beispiel als eine Position behandelt. Ein T-Shirt und eine Uhr gehören dagegen zu zwei unterschiedlichen Kategorien. Die neue Gebühr wird somit nicht pauschal einmal pro physischem Paket berechnet.
Wer die Gebühr trägt und welche Ausnahmen gelten
Formal wird die Bearbeitungsgebühr dem Zollanmelder berechnet, also dem Unternehmen oder Vertreter, der die Anmeldung einreicht. Online-Plattformen können diese Kosten in den Artikelpreis oder die Versandkosten einbeziehen. Käufer müssen die 2 Euro daher nicht unbedingt gesondert bei der Paketzustellung bezahlen.
Nach den von der Kammer angeführten Zollhinweisen fällt die 2-Euro-Gebühr auch bei direkten Online-Einfuhren mit einem Warenwert über 150 Euro an. Der seit dem 1. Juli 2026 geltende Zollbetrag von 3 Euro betrifft hingegen die erfassten Sendungen bis zu dieser Grenze. Die Bearbeitungsgebühr wird bei der Einfuhr erhoben und bei einer Rücksendung oder ausbleibenden Zustellung nicht erstattet.
Keine neue Einfuhr aus einem Drittland liegt dagegen vor, wenn Waren bereits als Lagerbestand in die EU eingeführt und verzollt wurden und erst anschließend aus einem EU-Lager an Kunden geliefert werden. Die Handelskammer hält es deshalb für wichtig, bei der Bewertung der Wettbewerbsfolgen sowohl Direktlieferungen aus China als auch größere Wareneinfuhren in europäische Lager zu beobachten.
Am 20. Oktober 2026 wurde die neue Gebühr nach Angaben der Kammer noch nicht eingezogen. Als Beginn der Erhebung war der 1. November 2026 vorgesehen.
Mit Informationen von: Handels- und Industriekammer Piräus (EBEP).