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KI-Symbolbild: Studierende an einer griechischen Hochschule bearbeiten am Laptop einen Antrag auf Hochschulwechsel
Ratgeber

Griechenland: Zweite Antragsphase für Hochschulwechsel bis 11. November

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
07.11.2026 08:00
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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KI-generiertes Symbolbild | GRland
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Griechenland – Studierende können ab Freitag, dem 6. November 2026, Anträge für die zweite Phase der Hochschulwechsel im Studienjahr 2026/2027 stellen. Das griechische Ministerium für Bildung, Religion und Sport hat dafür ein elektronisches Verfahren geöffnet. Die Antragsfrist endet am Mittwoch, 11. November 2026, um 14:00 Uhr.

Die zweite Runde richtet sich an genau festgelegte Gruppen von Studierenden, die in der ersten Phase noch keinen Antrag gestellt haben. Bewerbungen erfolgen über das zentrale Portal transfer.it.minedu.gov.gr. Dort müssen Antragstellende die passende Kategorie wählen: Hochschulwechsel aufgrund wirtschaftlicher oder sozialer Kriterien oder Wechselregelungen für Geschwister, die beide ein grundständiges Studium absolvieren.

Wer in der zweiten Phase einen Antrag stellen darf

Nach der Mitteilung des Bildungsministeriums sind folgende Gruppen antragsberechtigt:

  • Zulassung nach Wiederholungsprüfungen: Studierende, die nach ihrer Teilnahme an den wiederholten landesweiten Hochschulaufnahmeprüfungen im September 2026 einen Studienplatz an einer griechischen Hochschule erhalten haben.
  • Studierende zyprischer Herkunft: Personen, die gemäß dem Ministerialbeschluss F.151/20049/B6/2007 (Amtsblatt B 272) über eine zusätzliche, außerhalb der regulären Zulassungszahl liegende Quote zum Studium zugelassen wurden.
  • Zulassung aufgrund bestimmter Erkrankungen: Studierende an griechischen Hochschulen und höheren kirchlichen Akademien, die im Studienjahr 2026/2027 ohne Aufnahmeprüfung über die zusätzliche Fünf-Prozent-Quote gemäß dem gemeinsamen Ministerialbeschluss F151/17897/B6/2014 (Amtsblatt B 358) in seiner jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurden und in der ersten Antragsphase vom 24. September bis 2. Oktober 2026 keinen Antrag rechtzeitig gestellt haben.
  • Geschwister von zugelassenen Spitzensportlern: Grundständig Studierende an Hochschulen und höheren kirchlichen Akademien, deren ebenfalls grundständig studierende Geschwister im Studienjahr 2026/2027 über die Sonderregelung für ausgezeichnete Sportler nach Artikel 34 des Gesetzes 2725/1999 (Amtsblatt A 121) zugelassen wurden.
  • Weitere Geschwisterfälle: Auch die Geschwister der in den ersten und dritten Gruppen genannten Studierenden können unter den vorgesehenen Bedingungen einen Antrag stellen.

Für alle genannten Gruppen gilt: Wer bereits während der ersten Phase vom 24. September bis 2. Oktober 2026 einen Antrag auf Hochschulwechsel eingereicht hat, darf in dieser zweiten Runde keinen weiteren Antrag stellen.

So funktioniert die elektronische Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das zentrale Hochschulwechsel-Portal des Ministeriums. Für die Anmeldung werden der Benutzername und das Passwort benötigt, die die Verwaltung des jeweiligen Fachbereichs oder der Hochschule für die elektronischen Hochschuldienste ausgegeben hat.

Nach der Anmeldung ist die zutreffende Antragskategorie auszuwählen. Das Ministerium unterscheidet dabei zwischen Anträgen nach wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Kriterien und der entsprechenden Regelung für Geschwister grundständig Studierender. Die Einreichung muss spätestens am 11. November um 14:00 Uhr erfolgen.

Besondere Erklärung bei Geschwistern von Sportlern

Für Geschwisterfälle im Zusammenhang mit der Sonderzulassung ausgezeichneter Sportler kann zusätzlich eine Erklärung über den Verzicht auf einen Hochschulwechsel erforderlich sein. Diese Erklärung wird, sofern sie verlangt wird, erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse zusammen mit den übrigen Nachweisen beim aufnehmenden Fachbereich eingereicht – nicht bereits im Zuge der elektronischen Bewerbung.

Erforderlich ist dafür eine verantwortliche Erklärung nach Artikel 8 des griechischen Gesetzes 1599/1986 (Amtsblatt A 750). Sie kann über das staatliche Portal gov.gr ausgestellt werden. Alternativ ist eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung möglich, deren Unterschrift von einer öffentlichen Stelle amtlich beglaubigt wurde.

Maßgeblich für die Teilnahme bleibt neben der Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen die Voraussetzung, dass in der ersten Phase kein Antrag gestellt wurde. Für den elektronischen Zugang sind die bestehenden persönlichen Zugangsdaten der Hochschule zu verwenden.

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