Griechenland – Das griechische Finanzministerium plant für das Jahr 2027 weitreichende steuerliche Entlastungen auf dem Immobilienmarkt, um das anhaltende Wirtschaftswachstum in der Baubranche zu sichern. Im Mittelpunkt der Regierungspläne steht die Verlängerung zweier zentraler Maßnahmen: das Aussetzen der 24-prozentigen Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Neubauten sowie das Einfrieren der 15-prozentigen Wertzuwachssteuer bei Immobilienübertragungen. Wirtschaftsexperten halten eine Verlängerung für äußerst wahrscheinlich, wobei bei der Wertzuwachssteuer sogar eine endgültige Abschaffung im Raum steht.
Die finalen Entscheidungen sollen in den kommenden Wochen im Rahmen der Ausarbeitung eines größeren steuerlichen Entlastungspakets getroffen werden, das der Ministerpräsident traditionell auf der Internationalen Messe in Thessaloniki (ΔΕΘ) im September vorstellen wird. Mit den Maßnahmen will die Regierung der Dynamik des Marktes Rechnung tragen und verhindern, dass die ohnehin steigenden Immobilienpreise den Erwerb von Wohneigentum für private Haushalte weiter erschweren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Befreiung von 24 Prozent Mehrwertsteuer für Neubauten soll bis 2027 verlängert werden.
- Käufer von Neubauten zahlen stattdessen lediglich eine Grunderwerbsteuer von 3 Prozent.
- Die seit Jahren ausgesetzte Wertzuwachssteuer von 15 Prozent steht vor dem endgültigen Aus.
Mehrwertsteuer-Stopp sichert Preisvorteile bei Neubauten
Die Beibehaltung der Mehrwertsteuer-Suspension für das Jahr 2027 gilt als entscheidender Faktor für die Stabilisierung der Bauaktivität und des Investoreninteresses, da sie die Endkosten für Immobilienkäufer drastisch senkt. Durch die Regelung fällt für Käufer von Neubauten lediglich die reguläre Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuer) in Höhe von 3 Prozent an, die auf den staatlich festgelegten Objektwert (Objektwert) berechnet wird.
Anhand eines konkreten Rechenbeispiels wird der finanzielle Vorteil deutlich: Beim Kauf einer Neubauwohnung im Wert von 200.000 Euro würde eine reguläre Mehrwertsteuer von 24 Prozent zusätzliche Kosten von 48.000 Euro verursachen und den Endpreis auf 248.000 Euro treiben. Unter dem aktuell gültigen Befreiungsregime beschränkt sich die steuerliche Zusatzbelastung durch die dreiprozentige Grunderwerbsteuer auf lediglich 6.000 Euro, wodurch sich der Gesamtkaufpreis auf 206.000 Euro beläuft. Die Ersparnis beträgt somit exakt 42.000 Euro.
Historisch gesehen wurde die Mehrwertsteuer auf Neubauten in Griechenland erstmals im Jahr 2006 mit einem Satz von 19 Prozent eingeführt, wobei der Erwerb der ersten eigenen Immobilie (Erstwohnsitz) von Beginn an befreit war. Während der Finanzkrise stieg der Steuersatz auf 24 Prozent und blieb über 13 Jahre hinweg in Kraft, was laut Branchenkennern zu erheblichen Verzerrungen auf dem Markt führte. Im Jahr 2019 beschloss die Regierung eine dreijährige Aussetzung, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 galt und seither mehrfach verlängert wurde. Die aktuelle Frist läuft am 31. Dezember 2026 aus. Die Befreiung betrifft alle Baugenehmigungen, die seit 2006 erteilt wurden – unabhängig davon, ob es sich um eigene Projekte von Bauunternehmen oder um im Rahmen des Tauschsystems (Antiparochi) errichtete Objekte handelt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Bauunternehmen einen entsprechenden Antrag bei der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) eingereicht hat.
Das potenzielle Ende der Wertzuwachssteuer
Neben der Mehrwertsteuerregelung sieht die fiskalische Planung für 2027 vor, auch die Aussetzung der 15-prozentigen Wertzuwachssteuer (Wertzuwachssteuer) bei Immobilienverkäufen beizubehalten. Regierungsnahe Informationen deuten darauf hin, dass die Steuer nun komplett gestrichen werden könnte, da sie trotz ihrer gesetzlichen Verankerung in der Praxis in Griechenland noch nie real erhoben wurde.
Diese Steuer bemisst sich an der Differenz zwischen dem ursprünglichen Einkaufs- und dem späteren Verkaufspreis einer Immobilie, sprich dem beim Transfer erzielten Gewinn. Würde eine Immobilie beispielsweise für 120.000 Euro erworben und zu einem späteren Zeitpunkt für 180.000 Euro veräußert, betrüge der steuerrelevante Wertzuwachs genau 60.000 Euro. Bei einer Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 15 Prozent ergäbe sich daraus eine zusätzliche Abgabe an das Finanzamt in Höhe von 9.000 Euro, die durch die geplante Gesetzesänderung auch künftig vermieden werden soll.