Griechenland – Wer in Griechenland mit Karte oder über digitale Zahlungsdienste bezahlt, kann auch beim Einkommen des Jahres 2027 von steuerlichen Vorteilen profitieren. Die Regierung verlängert die entsprechenden Anreize um ein Jahr. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, einen Teil der jährlichen Ausgaben elektronisch zu begleichen. Wer die Vorgabe nicht erreicht und nicht von ihr befreit ist, muss mit einem Steuerzuschlag von 22 Prozent auf den Fehlbetrag rechnen.
Die Regelung verbindet zwei unterschiedliche Vorteile: Für elektronische Zahlungen bestimmter Dienstleistungen ist eine zusätzliche Steuerermäßigung vorgesehen. Belege für medizinische Leistungen werden außerdem weiterhin doppelt angerechnet, wenn es darum geht, die vorgeschriebene Höhe elektronischer Ausgaben zu erreichen.
Wie viel muss elektronisch bezahlt werden?
Nach der geltenden Regel müssen Steuerpflichtige in Griechenland grundsätzlich 30 Prozent ihres tatsächlichen Jahreseinkommens für Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen. Der maximal erforderliche Betrag liegt bei 20.000 Euro. Wer weniger anrechenbare elektronische Ausgaben nachweist, zahlt auf die Differenz einen zusätzlichen Steuerbetrag von 22 Prozent.
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Bei einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro sind für 2026 elektronische Ausgaben im Wert von 6.000 Euro erforderlich. Liegen nur Belege über 5.000 Euro vor, fehlen 1.000 Euro. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Steuerbetrag von 220 Euro. Er erscheint auf dem Steuerbescheid zur Erklärung, die 2027 für die Einkünfte des Jahres 2026 eingereicht wird.
Der Satz von 22 Prozent bezieht sich somit auf die fehlenden anrechenbaren Ausgaben, nicht pauschal auf das gesamte Einkommen oder sämtliche Einkäufe. Die angekündigte Verlängerung der steuerlichen Vergünstigungen betrifft darüber hinaus die Einkünfte des Jahres 2027.
Welche Dienstleistungen einen zusätzlichen Steuervorteil bringen
Die besondere Steuerermäßigung knüpft an elektronisch bezahlte Dienstleistungen aus einer Reihe von Berufs- und Tätigkeitsbereichen an. Dazu gehören:
- Handwerk und Arbeiten am Gebäude: Klempner- und Kältetechnikarbeiten, Wartung von Heizungen, Elektroinstallationen, Dämmarbeiten, Mauer- und Putzarbeiten, Fliesenlegen, Schreinerarbeiten, Arbeiten an Dächern und Blechfenstern sowie Betonarbeiten.
- Transport und persönliche Dienstleistungen: Taxifahrten, Friseur- und Barbierleistungen, Schönheitssalons, Massagen, Angebote für körperliches Wohlbefinden sowie Bestattungsdienstleistungen.
- Haushalt und Betreuung: Reinigungs- und Haushaltsdienste, persönliche Pflege und Krankenpflege außerhalb von Krankenhausleistungen sowie Kinderbetreuung.
- Freizeit und sonstige Dienstleistungen: Fotoentwicklung, Tanzschulen, Fitnessstudios, Freizeiteinrichtungen mit Mitgliedsbeitrag, weitere Freizeitangebote und juristische Dienstleistungen.
Für diese Zahlungen gilt das verlängerte steuerliche Anreizsystem. Die vorliegenden Angaben nennen keine konkrete Höhe der zusätzlichen Steuerermäßigung. Sie ist von der allgemeinen Pflicht, den erforderlichen Anteil elektronischer Ausgaben nachzuweisen, zu unterscheiden.
Medizinische Belege zählen für die 30-Prozent-Grenze doppelt
Eine weitere Erleichterung wird um ein Jahr verlängert: Elektronische Belege für medizinische Dienstleistungen werden bei der Erfüllung der 30-Prozent-Vorgabe mit dem doppelten Betrag berücksichtigt. Entscheidend ist dabei die Anrechnung für die erforderlichen elektronischen Ausgaben; eine Verdoppelung der tatsächlich gezahlten Summe oder eine allgemeine Erstattung medizinischer Kosten ist damit nicht gemeint.
Wer von der Nachweispflicht befreit ist
Die Vorgabe elektronischer Belege gilt nicht für alle Steuerpflichtigen. Zu den genannten Ausnahmen zählen:
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
- Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 Prozent.
- Personen während ihres verpflichtenden Wehrdienstes.
- Dauerhafte Bewohner von Dörfern mit höchstens 500 Einwohnern oder von Inseln mit weniger als 3.100 Einwohnern, sofern diese Orte keine Tourismusgebiete sind.
Wer unter eine solche Ausnahme fällt, ist von der entsprechenden Pflicht zum Sammeln elektronischer Zahlungsbelege ausgenommen. Für alle anderen bleibt die Höhe der anrechenbaren Ausgaben entscheidend, um den zusätzlichen Steuerbetrag zu vermeiden.
Welche Zahlungsarten anerkannt werden
Zu den genannten elektronischen Zahlungsmitteln gehören Debitkarten, Kreditkarten und Prepaidkarten sowie Online-Banking, IRIS, digitale Geldbörsen und PayPal. Damit kommen neben Kartenzahlungen auch Überweisungen und digitale Zahlungsdienste infrage. Für den steuerlichen Nachweis ist wesentlich, dass die betreffende Ausgabe über ein anerkanntes elektronisches Zahlungsmittel erfolgt.