Griechenland – Steuer- und Sozialversicherungsschulden sollen künftig in bis zu 120 Monatsraten beglichen werden können. Ein entsprechender Gesetzentwurf des griechischen Finanzministeriums liegt dem Parlament vor und soll im November 2026 zur Abstimmung kommen. Die geplante Regelung betrifft Rückstände, die bis zum 31. Dezember 2024 überfällig geworden sind.
Vorgesehen ist eine Ausweitung der bisher auf 72 Raten angelegten Regelung. Die Mindestrate bleibt bei 30 Euro, während die Frist für einen Antrag bis zum 30. Juni 2027 reichen soll. Auch Menschen, die ihre Schulden bereits im Rahmen der bestehenden 72-Raten-Regelung zurückzahlen, könnten unter bestimmten Voraussetzungen wechseln.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für die geplante Regelung kommen sowohl Steuerrückstände als auch Schulden bei den griechischen Sozialversicherungsträgern infrage.
- Ein Wechsel aus der bestehenden 72-Raten-Regelung ist freiwillig und setzt eine weiterhin gültige Vereinbarung voraus.
- Schon zwei aufeinanderfolgende unbezahlte Monatsraten können zum Verlust der neuen Regelung führen.
Welche Schuldner die 120 Raten nutzen können
Die vorgesehenen Voraussetzungen sind eng gefasst. Zum Zeitpunkt des Antrags dürfen grundsätzlich keine weiteren überfälligen Schulden offen sein. Bestehen zusätzliche Rückstände, müssen sie beglichen oder über die reguläre Ratenregelung mit 24 beziehungsweise 48 Monatszahlungen geordnet werden.
Außerdem müssen Antragsteller sämtliche Steuererklärungen der vergangenen fünf Jahre eingereicht haben. Wer wegen Steuerhinterziehung oder Schmuggels rechtskräftig und endgültig verurteilt wurde, soll nicht aufgenommen werden.
Eine weitere Einschränkung betrifft den bisherigen Status der Schulden: Sie dürfen am 30. September 2026 nicht bereits Teil einer Ratenvereinbarung gewesen sein und auch bis zur Antragstellung nicht neu in eine solche aufgenommen worden sein. Eine ausdrückliche Ausnahme ist für bestimmte noch laufende Vereinbarungen über 72 Raten vorgesehen.
Was für bestehende Vereinbarungen über 72 Raten gilt
Rund 35.000 Schuldner, die bereits in die bestehende 72-Raten-Regelung aufgenommen wurden, könnten von der geplanten Wechselmöglichkeit betroffen sein. Sie sollen das noch offene Restguthaben ihrer Schuld auf Antrag über einen längeren Zeitraum zurückzahlen können. Voraussetzung ist, dass ihre bisherige Vereinbarung zum Zeitpunkt des Antrags weiterhin gültig ist.
Der Wechsel wäre keine Pflicht: Wer bei den bisherigen 72 Raten bleiben möchte, könnte die Zahlungen zu den bestehenden Bedingungen fortsetzen.
Eine längere Laufzeit senkt zwar die monatliche Belastung. Wegen der über einen längeren Zeitraum anfallenden Zinsen kann die insgesamt zurückzuzahlende Summe jedoch steigen. Bei der Entscheidung ist daher nicht allein die Höhe der Monatsrate entscheidend.
Antragsfrist und Zahlungstermine
Der Antrag soll elektronisch gestellt werden können. Als letzter Antragstag ist der 30. Juni 2027 vorgesehen. Wirksam wird die Aufnahme erst mit Zahlung der ersten Rate, die innerhalb von drei Werktagen nach Antragstellung erfolgen muss.
Alle weiteren Monatsraten sind jeweils spätestens am letzten Werktag des betreffenden Monats zu zahlen.
In diesen Fällen geht die Ratenregelung verloren
Wer zwei aufeinanderfolgende Monatsraten nicht bezahlt, verliert die Vereinbarung. Dasselbe gilt, wenn sich die Zahlung der beiden letzten Raten um mehr als zwei Monate verzögert.
Auch Schulden außerhalb der neuen Regelung bleiben ein Risiko. Solche Rückstände müssen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme beglichen oder anderweitig geregelt werden. Entstehen später neue überfällige Schulden, bleiben drei Monate ab Ablauf ihrer ursprünglichen Zahlungsfrist, um diese zu bezahlen oder zu regeln.
Bei Verlust der Regelung wird der gesamte noch offene Betrag sofort fällig. Die vorgesehenen Bedingungen machen damit nicht nur die pünktliche Zahlung der vereinbarten Raten, sondern auch den Umgang mit allen übrigen Verbindlichkeiten entscheidend.