Griechenland – Die gemeinsame Verwaltung von Finanzen über familiäre Gemeinschaftskonten ist gängige Praxis. Doch genau hier setzt die griechische Steuerbehörde (AADE) nun mit verschärften Kontrollen an. Eine einfache Geldumbuchung von einem Gemeinschafts- auf ein Einzelkonto oder auf ein Konto mit anderen Mitinhabern kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schenkung eingestuft werden. Dies löst umgehend Steuerprüfungen aus und kann zu empfindlichen finanziellen Belastungen führen. Die Behörde prüft inzwischen nicht mehr nur den bloßen Geldfluss, sondern analysiert detailliert, wer die Mittel ursprünglich eingezahlt hat und wer letztendlich der tatsächliche Begünstigte der Transaktion ist. Diese Prüfungswelle betrifft auch viele im deutschsprachigen Raum lebende Auslandsgriechen, die traditionell finanzielle Verbindungen und gemeinsame Konten mit ihren Verwandten in der Heimat unterhalten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Steuerbehörde hat für das laufende Jahr die gezielte Prüfung von 1.080 Fällen im Bereich der elterlichen Zuwendungen und Schenkungen angesetzt.
- Der Freibetrag von 800.000 Euro für Verwandte ersten Grades entfällt, wenn die Geldübergabe nicht über das Bankensystem erfolgt und korrekt deklariert wird.
- Bei Bargeldschenkungen oder fehlenden Nachweisen erhebt der Fiskus eine Steuer von 10 bis 40 Prozent ab dem ersten übertragenen Euro.
Das Gemeinschaftskonto als steuerliches Risiko
Das Interesse der Finanzprüfer beschränkt sich längst nicht mehr auf klassische Fälle von nicht deklariertem Einkommen. Im Fokus stehen zunehmend Geldtransfers zwischen Verwandten und Bewegungen auf Gemeinschaftskonten. Die Kontrolleure suchen nach Transaktionen, hinter denen sich verdeckte Vermögensübertragungen verbergen. Präzedenzfall ist eine aktuelle Entscheidung der zuständigen Schlichtungsstelle. In dem verhandelten Fall wurden 240.000 Euro von einem elterlichen Gemeinschaftskonto, an dem auch die beiden Kinder beteiligt waren, auf ein neues Konto transferiert, das der Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau führte. Die Steuerverwaltung stufte den Vorgang als informelle Schenkung ein. Die Begründung: Der Sohn hatte nachweislich nicht zum Aufbau des ursprünglichen Guthabens beigetragen, verfügte nach der Überweisung aber exklusiv mit seiner Frau über das Geld. Der Einspruch des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.
Dieser Fall unterstreicht einen zentralen Grundsatz: Die bloße Eigenschaft als Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet steuerrechtlich nicht automatisch den uneingeschränkten Anspruch auf das gesamte Guthaben. Entscheidend ist für das Finanzamt die nachvollziehbare Herkunft der Mittel.
Hoher Freibetrag an strenge Bedingungen geknüpft
Im laufenden Jahr stehen laut Kontrollplan der AADE genau 1.080 Verdachtsfälle zur Überprüfung an. Ziel sind primär Konstellationen, bei denen der Verdacht auf Umgehung des gesetzlichen Steuerfreibetrags besteht. Aktuell gilt in Griechenland eine sehr großzügige Regelung: Elterliche Zuwendungen und Schenkungen bis zu einer Höhe von 800.000 Euro bleiben steuerfrei, sofern sie an Verwandte ersten Grades wie Eltern, Kinder, Ehegatten, Großeltern oder Enkelkinder gerichtet sind.
Dieser Vorteil ist jedoch an strenge formale Auflagen gebunden. Die Steuerbefreiung greift ausschließlich dann, wenn der Transfer nachweisbar über das Bankensystem abgewickelt und offiziell bei den Behörden deklariert wird. Kann die Bank die Transaktion nicht bestätigen oder fehlen die geforderten Dokumente, verweigert das Finanzamt die Anerkennung des Freibetrags. In solchen Fällen wird die Steuer ab dem ersten Euro berechnet. Die Steuersätze variieren je nach Verwandtschaftsgrad und liegen bei 10, 20 oder sogar 40 Prozent.
Fallstricke bei Bargeld und Kettenüberweisungen
Ein besonders hohes Risiko bergen Schenkungen in Form von Bargeld. Auch wenn dies im familiären Umfeld oft als unkomplizierte Hilfeleistung betrachtet wird, ist die Rechtslage eindeutig. Erfolgt die Geldübergabe physisch und nicht über den nachvollziehbaren Weg des Bankensystems, verfällt der Freibetrag komplett. Das Finanzamt erhebt in diesen Fällen sofort eine Steuer von 10 Prozent ab dem ersten Euro.
Ein weiteres Prüffeld der Behörden sind sogenannte Kettenüberweisungen. Dabei wird Geld gezielt über mehrere Stationen und Konten von Verwandten geleitet, bevor es den eigentlichen Endempfänger erreicht. Diese Praxis zielt oft darauf ab, steuerliche Freibeträge von Personen auszunutzen, die dem eigentlichen Empfänger nicht im ersten Grad verwandt sind. Wird eine solche Konstruktion durch die Prüfer aufgedeckt, entfällt die Steuerbefreiung und es drohen hohe Nachzahlungen.
Alltägliches Taschengeld bleibt verschont
Trotz der verschärften Kontrollen führen kleinere Geldbeträge für den täglichen Bedarf in der Regel nicht zu steuerlichen Problemen. Die Überweisung geringfügiger Summen von Eltern an ihre Kinder – beispielsweise als Taschengeld oder zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten über Sofortüberweisungssysteme wie IRIS – wird von den Steuerbehörden nicht als steuerpflichtige Schenkung gewertet. Eine formelle Meldung beim Finanzamt ist in diesen alltäglichen Fällen nicht erforderlich, insbesondere wenn es sich bei den Empfängern um geschützte, unterhaltsberechtigte Familienmitglieder handelt.