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Symbolbild: Mann bespricht Unterlagen zu einer Verwaltungsangelegenheit in einem Büro
Aktuelles

Griechenland: 6.000-Euro-Strafen nach nachgeholtem Wehrdienst werden gestrichen

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
06.11.2026 18:00
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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KI-generiertes Symbolbild | GRland
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Griechenland – Wer trotz einer früheren Einstufung als säumiger Wehrpflichtiger seinen Wehrdienst oder einen alternativen Dienst vollständig ableistet, kann von einer wichtigen gesetzlichen Neuregelung profitieren: Geldbußen wegen des Nichtantritts des Wehrdienstes werden gestrichen und bereits gezahlte Beträge zurückerstattet, sofern die Dienstpflicht bis Ende 2027 vollständig erfüllt wird. Dies sieht Artikel 281 des griechischen Gesetzes 5265/2026 vor.

Die Regelung geht auf eine jahrelange Intervention des griechischen Bürgerbeauftragten (Synigoros tou Politi) zurück. Dabei ging es um Menschen, die ihren Wehrdienst zunächst nicht angetreten hatten, später aber die volle Dienstzeit absolvierten und dennoch eine Geldbuße von 6.000 Euro schuldeten.

Warum bereits gediente Wehrpflichtige weiterhin zahlen sollten

Im Oktober 2020 wandten sich Betroffene an den Bürgerbeauftragten. Sie waren offiziell als säumige Wehrpflichtige eingestuft worden, hatten anschließend ihren regulären Wehrdienst vollständig geleistet und unmittelbar nach ihrer Entlassung die Streichung der Geldbuße nach Artikel 19 des Gesetzes 4609/2019 beantragt.

Die Anträge wurden abgelehnt. Der Grund lag in der zeitlichen Einordnung: Die Betroffenen waren erst wenige Tage nach der Veröffentlichung des damaligen Gesetzes offiziell als säumig eingestuft worden und fielen nach der angewandten Auslegung nicht unter die Begünstigung.

Der Bürgerbeauftragte widersprach dieser Sichtweise zunächst gegenüber dem griechischen Generalstab der Nationalen Verteidigung (GEETHA). Seiner Argumentation zufolge beginnt das unerlaubte Fernbleiben vom Wehrdienst, sobald die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht erst mit der späteren formellen Feststellung. Die Betroffenen dürften deshalb keine Nachteile aufgrund eines behördlichen Zeitpunkts erleiden, den sie selbst nicht beeinflussen konnten.

6.000 Euro trotz vollständig geleisteten Wehrdienstes

Nachdem der Generalstab die Argumentation zurückgewiesen hatte, schrieb der Bürgerbeauftragte im Januar 2022 an den damaligen Verteidigungsminister. Er kritisierte es als unverhältnismäßig, dass Menschen auch nach einer vollständig abgeleisteten Dienstzeit dieselbe pauschale Geldbuße schulden sollten wie Personen, die ihren Wehrdienst nie angetreten hatten.

Die 6.000 Euro konnten nach den Vorschriften über öffentliche Forderungen weiter anwachsen. Aus Sicht des Bürgerbeauftragten war die unveränderte Sanktion besonders schwer zu rechtfertigen, wenn sich der Dienstantritt lediglich um wenige Monate oder sogar Tage verzögert hatte.

Der Bürgerbeauftragte verwies außerdem auf die Begründung des Gesetzes von 2019. Daraus leitete er ab, dass die damalige Begünstigung möglichst breit wirken sollte: Sie sollte mehr Wehrpflichtige zum Dienstantritt bewegen, einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienen und ungerechtfertigte Härten vermeiden.

Weil der Generalstab an seiner engen Auslegung festhielt, nahm der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag zur Gesetzesänderung in seinen Jahresbericht 2022 auf.

Neue Frist bis Ende 2027 – erste Rückzahlung bereits erfolgt

Mit Artikel 281 des Gesetzes 5265/2026 wurde dieser Vorschlag schließlich aufgegriffen. Nach der neuen Bestimmung werden Geldbußen wegen Wehrdienstsäumnis für diejenigen gestrichen, die bis zum 31. Dezember 2027 ihre gesamte Wehrpflicht oder den vorgesehenen alternativen Dienst erfüllen. Bereits entrichtete Geldbußen werden als zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet.

Der Bürgerbeauftragte hatte die Neuregelung schon während der öffentlichen Konsultation zum Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßt. Im Oktober 2026 erfuhr die Behörde nach eigenen Angaben, dass in mindestens einem Fall die Rückzahlung bereits abgeschlossen worden war.

Mit Informationen von: Griechischer Bürgerbeauftragter (Synigoros tou Politi).

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