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Ein Geschäftsmann berechnet mit einem Taschenrechner Finanzdaten, auf dem Tisch liegen Dokumente und Papiere.
Wirtschaft

Neues Steuerregime: 100.000 Euro Pauschalsteuer in Griechenland

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
23.07.2026 21:42
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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Symbolbild | GRland
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Griechenland – Die griechische Steuerbehörde (AADE) hat die genauen Bedingungen und Fristen für ein spezielles Pauschalbesteuerungssystem für vermögende Ausländer und Investoren festgelegt. Wer seinen Steuerwohnsitz nach Griechenland verlegt, kann künftig seine ausländischen Einkünfte mit einer festen Zahlung von 100.000 Euro pro Jahr abgelten. Diese Regelung richtet sich gezielt an Investoren und Unternehmer aus dem Ausland, die von steuerlicher Vorhersehbarkeit profitieren möchten, während der griechische Staat auf einen massiven Zufluss von Kapital hofft.

Das Sonderregime existierte zwar bereits im Einkommensteuergesetzbuch, doch erst mit der neuen Verordnung der AADE wurden die praktischen Abläufe für Interessenten rechtssicher konkretisiert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pauschalbetrag: 100.000 Euro jährlich für sämtliche ausländische Einkünfte, unabhängig von deren tatsächlicher Höhe.
  • Voraussetzung: Eine nachweisbare Investition von mindestens 500.000 Euro in griechische Vermögenswerte.
  • Laufzeit: Das vorteilhafte steuerliche Sonderregime kann für bis zu 15 Steuerjahre in Anspruch genommen werden.

Die Bedingungen für den neuen Steuerwohnsitz

Um von der Pauschalbesteuerung profitieren zu können, müssen Antragsteller strenge Kriterien erfüllen. Die wichtigste Grundvoraussetzung lautet: Der Interessent darf in sieben der letzten acht Jahre vor der Verlegung des Steuerwohnsitzes nicht in Griechenland steuerpflichtig gewesen sein. Zusätzlich muss zwingend Kapital ins Land fließen.

Gefordert wird eine Investition in Höhe von mindestens 500.000 Euro. Diese kann in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, Aktien oder in Anteile an juristischen Personen mit Sitz in Griechenland getätigt werden. Die Investition muss nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden; sie kann auch über ein Familienmitglied oder eine Gesellschaft erfolgen, an der der Antragsteller die Mehrheit der Anteile hält.

Das Gesetz definiert den Begriff der Familienmitglieder sehr genau. Dazu zählen Ehepartner, Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder. Das Steuerregime lässt sich auf diese Angehörigen ausweiten. In diesem Fall wird ein Zusatzbetrag von 20.000 Euro jährlich für jede weitere Person fällig. Erfolgt die Erweiterung auf Angehörige zu einem späteren Zeitpunkt, gilt diese Option nur für die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen 15 Jahre. Eine Verlängerung über dieses Zeitfenster hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen.

Griechische Einkünfte werden regulär besteuert

Ein zentraler Aspekt der Neuregelung ist die klare Trennung der Einkunftsarten. Die Pauschalsteuer von 100.000 Euro deckt ausschließlich Einkünfte ab, die im Ausland erzielt werden. Es handelt sich folglich nicht um eine vollständige steuerliche Immunität.

Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus griechischen Quellen – sei es durch die Vermietung von Immobilien in Griechenland, durch Erwerbstätigkeit, geschäftliche Aktivitäten oder andere lokale Einnahmequellen –, müssen diese ganz regulär deklariert werden. Sie unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des griechischen Steuerrechts und werden entsprechend besteuert.

Strenge Fristen für Antrag und Zahlung

Für die Inanspruchnahme des Regimes gelten strikte zeitliche Vorgaben. Der Antrag muss bis zum 30. September des Ankunftsjahres oder des darauffolgenden Steuerjahres eingereicht werden. Ausschlaggebend ist das genaue Datum der Wohnsitzverlegung. Fand der Umzug bis zum 2. Juli statt, kann der Antrag noch im selben oder im nächsten Jahr gestellt werden. Bei einem Umzug nach dem 2. Juli betrifft der Antrag automatisch das Folgejahr.

Die erforderlichen Nachweise können bis zum 31. Oktober nachgereicht werden. Die AADE prüft die Akte innerhalb von 60 Tagen und fällt ihre Entscheidung spätestens am letzten Arbeitstag im November. Eingereicht werden die Unterlagen digital über die Plattform myAADE, per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe beim zuständigen Finanzamt.

Die fällige Steuer von 100.000 Euro muss zwingend in einer einzigen Rate bis zum letzten Arbeitstag im Dezember beglichen werden. Ratenzahlungen, Verrechnungen mit anderen Steuerguthaben oder Abzüge für im Ausland bereits gezahlte Steuern sind bei diesem Modell kategorisch ausgeschlossen.

Sanktionen bei Nichterfüllung der Vorgaben

Der strengste Punkt des neuen Rahmens betrifft die Investitionspflicht. Die Summe von 500.000 Euro muss innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung vollständig investiert sein. Ist dies erfolgt, muss der Steuerpflichtige der AADE innerhalb von sechs Monaten einen Nachweis erbringen.

Wird die Investition nicht fristgerecht abgeschlossen, verfällt der Status rückwirkend ab dem ersten Jahr der Aufnahme. Der Betroffene wird dann so behandelt, als hätte er nie an dem Programm teilgenommen, und unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen der regulären griechischen Besteuerung. Bereits gezahlte Pauschalbeträge werden vom Fiskus nicht erstattet und nicht verrechnet.

Ähnliches gilt für die Zahlungsdisziplin: Bleibt die Überweisung der jährlichen 100.000 Euro aus, endet die Teilnahme am Sonderregime ab dem jeweiligen Jahr. Ein freiwilliger Austritt aus dem System ist ebenfalls möglich; dieser muss bis zum 30. September des Jahres beantragt werden, für das der Ausstieg gelten soll.

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