Griechenland – Das griechische Finanzministerium hat einen umfassenden Gesetzentwurf in das Parlament eingebracht, der eine drastische Reduzierung der Bußgelder für verspätete Steuererklärungen vorsieht. Kernstück der neuen Gesetzgebung ist ein sogenannter „Haarschnitt“ von bis zu 80 Prozent auf Strafgebühren, die bei verspätet eingereichten Mehrwertsteuererklärungen ohne daraus resultierende Steuerschuld anfallen. Die Regelungen zielen darauf ab, das strenge Sanktionssystem für Formfehler und geringfügige Verspätungen spürbar zu entschärfen und die bürokratische Belastung für Bürger und Unternehmen zu senken.
Ein zentraler Aspekt des neuen Regelwerks ist die weitreichende rückwirkende Gültigkeit. Diese Maßnahme verpflichtet die griechische Steuerbehörde (AADE) dazu, bereits verhängte Sanktionen neu zu bewerten und finanzielle Ausgleichsmechanismen für die betroffenen Steuerzahler in Gang zu setzen. Gleichzeitig wird eine weitreichende Toleranzgrenze für Steuerschulden unter 100 Euro eingeführt, bei der künftig gänzlich auf Strafzahlungen verzichtet wird.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rückwirkende Entlastung: Falsch berechnete oder überhöhte Strafen ab dem 19. April 2024 werden annulliert oder zurückgezahlt.
- Maximales Bußgeld von 100 Euro für verspätete Nullmeldungen bei der Mehrwertsteuer, unabhängig vom Buchhaltungssystem.
- Vollständiger Verzicht auf Strafen, wenn die nachträglich berechnete Steuerschuld den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt.
- Zusammenlegung von Bußgeldern bei der Deklaration von Immobilienvermögen über mehrere Jahre hinweg.
Rückwirkende Entlastung und finanzielle Verrechnung
Die neuen Bestimmungen entfalten ihre rechtliche Wirkung rückwirkend ab dem 19. April 2024. Das bedeutet konkret, dass sämtliche Bescheide über die Festsetzung von Bußgeldern, die Verstöße ab diesem Stichtag betreffen, von den Finanzbehörden zwingend einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Ergeben sich aus den neuen, milderen Vorgaben geringere oder keine Sanktionen, werden die entsprechenden Bescheide entweder vollständig annulliert oder zugunsten des Steuerzahlers modifiziert.
Für Steuerpflichtige, die ihre Bußgelder für den betreffenden Zeitraum bereits beglichen haben, sieht der Gesetzgeber klare finanzielle Ausgleichsregelungen vor. Die zu viel gezahlten Beträge werden aus den Registern gelöscht. Sofern bei dem betreffenden Bürger oder Unternehmen weitere fällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat bestehen, erfolgt eine direkte Verrechnung. Sollten keine offenen Steuerschulden vorliegen, werden die Beträge in voller Höhe an die Steuerzahler zurückerstattet, um die finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Neue Bußgeldstruktur für Mehrwertsteuer und Informationspflichten
Nach den verabschiedeten Änderungen greift künftig ein einheitliches Strafmaß von 100 Euro für formale Versäumnisse ohne finanzielle Auswirkungen auf die Staatskasse. Dies betrifft Steuerzahler, die Informationsmeldungen, Einkommensteuererklärungen oder Mehrwertsteuererklärungen verspätet oder gar nicht einreichen, sofern sich daraus keine Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer ergibt. Dieses reduzierte Bußgeld wird auch dann verhängt, wenn Anfragen der Behörden nach weiteren Auskünften unbeantwortet bleiben.
Besonders relevant ist diese Senkung für Unternehmer und Selbstständige. Bislang wurden für verspätete Nullmeldungen oder Erklärungen mit Steuerguthaben bei der Mehrwertsteuer Strafen von 250 Euro (für einfache Buchführung) beziehungsweise 500 Euro (für doppelte Buchführung) fällig. Diese Unterscheidung entfällt für jene Fälle ab sofort. Ebenso greift eine Erleichterung bei der Deklaration von Immobilienvermögen (E9-Formular): Werden nachträglich Änderungen für mehrere Jahre auf einmal eingereicht und wiederholen sich die Daten, wird künftig nur noch ein einziges Bußgeld verhängt. Bei der jährlichen Immobiliensteuer (ENFIA), die von den Behörden automatisiert berechnet wird, entfallen Verspätungszuschläge künftig gänzlich.
Ausnahmeregelungen und vollständiger Gebührenerlass
Wenn aus einer verspäteten Erklärung jedoch tatsächlich eine fällige Steuerschuld resultiert, bleiben die strengeren Sanktionen von 250 Euro bei einfacher und 500 Euro bei doppelter Buchführung bestehen. Um jedoch unverhältnismäßige Härten bei Bagatellbeträgen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze eingeführt. Es werden generell keine Bußgelder mehr verhängt, wenn der aus einer verspäteten Erst- oder Änderungsdeklaration resultierende Steuerbetrag die Grenze von 100 Euro nicht überschreitet.
Dieser vollständige Erlass der Strafgebühr gilt für eine Vielzahl von Steuerarten. Er umfasst unter anderem nachträgliche Korrekturen bei der Einkommensteuer von natürlichen und juristischen Personen sowie verspätete Erklärungen von Quellensteuern, mit Ausnahme der Besteuerung von Glücksspielgewinnen. Auch bei indirekten Steuern greift die Null-Toleranz-Ausnahme: Werden die neue Digitale Transaktionsgebühr oder die Abgabe für Klimaresilienz verspätet abgeführt und liegt der Betrag unter dem gesetzten Schwellenwert, entfällt die Strafe. Von dieser Kulanzregelung ausdrücklich ausgenommen bleiben lediglich die Mehrwertsteuer und die Grunderwerbsteuer, bei denen die regulären Sanktionsmechanismen weiterhin konsequent angewandt werden.