Griechenland – Griechische Staatsbedienstete, die im Ausland eingesetzt sind, können eine monatliche Auslandsentschädigung erhalten. Je nach Dienstgrad, Einsatzort und Wohnsituation reicht die im Bericht genannte Größenordnung von etwa 1.800 bis 5.500 Euro und darüber. Die Zahlung soll höhere Lebenshaltungskosten und besondere Belastungen während des Auslandsdienstes ausgleichen.
Die Leistung richtet sich vor allem an Beschäftigte griechischer Botschaften und Konsulate. Sie ist aber nicht auf das Außenministerium beschränkt: Auch aus anderen Ministerien oder öffentlichen Einrichtungen entsandte Mitarbeiter können sie erhalten. In manchen Fällen kann die Entschädigung sogar höher ausfallen als das Grundgehalt, das die Betroffenen bei einer Tätigkeit in Griechenland beziehen würden.
Welche Faktoren bestimmen die Höhe?
Einen festen Betrag für alle Berechtigten gibt es nicht. Entscheidend sind der Dienstgrad und die Beschäftigtenkategorie, die übertragene Verantwortung sowie das Land und teilweise auch die Stadt der Entsendung. Außerdem spielt es eine Rolle, ob eine staatliche Unterkunft zur Verfügung steht oder die Beschäftigten ihre Miete selbst tragen.
Die Berechnung orientiert sich an einer Referenzentschädigung für einen Bediensteten im Botschafterrang. Für die darunterliegenden Hierarchiestufen gelten entsprechend niedrigere Prozentsätze.
Von 1.800 bis über 5.500 Euro monatlich
Die genannten monatlichen Beträge lassen sich in drei ungefähre Bereiche einteilen:
- Etwa 1.800 bis 2.300 Euro: Diese Größenordnung betrifft vor allem niedrigere Dienstgrade oder Einsatzorte mit vergleichsweise geringen Lebenshaltungskosten. Teilweise wird dort auch eine staatliche Unterkunft bereitgestellt.
- Etwa 2.800 bis 4.000 Euro: In diesen Bereich fällt ein großer Teil der entsandten Beschäftigten in europäischen Ländern, den USA und anderen Staaten mit höheren Lebenshaltungskosten.
- Etwa 4.500 bis 5.500 Euro und mehr: Höhere Beträge betreffen insbesondere ranghohe Diplomaten, darunter Botschafter und Generalkonsuln, vor allem an besonders teuren Einsatzorten.
Steuerfrei, aber kein Bestandteil des regulären Gehalts
Die Auslandsentschädigung unterliegt nach dem beschriebenen Regelwerk weder der Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträgen. Daher steht sie den Berechtigten während ihrer Entsendung weitgehend ungekürzt zur Verfügung.
Rechtlich handelt es sich nicht um regulären Arbeitslohn, sondern um einen Ausgleich für besondere Dienstbedingungen. Die Zahlung wird deshalb nicht in die laufenden regulären Bezüge oder die spätere Rente eingerechnet.