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Juristische Dokumente und Hausschlüssel liegen auf einem Schreibtisch in Griechenland
Aktuelles

Griechenland: Neue Regeln für Zwangsräumungen und unbezahlte Mieten

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
04.05.2026 18:20
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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Beispielbild (KI) | GRland
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Griechenland – Am 1. Mai 2026 ist ein weitreichendes juristisches Verfahren für die Handhabung von unbezahlten Mieten und die Rückgabe von Mietobjekten in Kraft getreten. Durch eine Neuregelung des Griechischen Justizministeriums zielt das System darauf ab, die massiven Verzögerungen bei Zwangsräumungen zu reduzieren und Immobilienbesitzern eine schnellere Nutzbarmachung ihres Eigentums zu ermöglichen. Gleichzeitig definiert der gesetzliche Rahmen verbindliche Fristen, die Mietern ausreichend Zeit für eine geordnete Neuorientierung einräumen, ohne von plötzlichen Räumungen überrascht zu werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zertifizierte Anwälte ersetzen künftig Richter bei der Ausstellung von Zahlungs- und Räumungsbefehlen.
  • Die zuständigen Juristen sind verpflichtet, entsprechende Anordnungen innerhalb von 20 Tagen nach Übernahme zu erlassen.
  • Mieter profitieren von einer automatischen, sechsmonatigen und kostenfreien Frist für die Wohnungssuche.
  • Die Vergütung für Anwälte ist gesetzlich auf 400 Euro für Zahlungsbefehle und 300 Euro für Räumungsbefehle festgelegt.
  • Das traditionelle Klageverfahren bleibt bei Vertragsstreitigkeiten oder fehlenden Mietverträgen als rechtliche Option bestehen.

Beschleunigtes Verfahren durch zertifizierte Anwälte

In der Vergangenheit entwickelten sich rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern in Griechenland oft zu langwierigen Prozessen, die durch späte Gerichtstermine, wiederholte Vertagungen und erhebliche Verzögerungen bei der Urteilsfindung geprägt waren. Mit dem neuen System erhält das Verfahren eine klare Struktur und feste zeitliche Begrenzungen. Das Gerichtswesen lagert diese spezifischen Aufgaben aus, wodurch die entsprechenden juristischen Befehle nicht mehr von Richtern, sondern von speziell qualifizierten Rechtsanwälten ausgestellt werden.

Für die Umsetzung werden an jedem Griechischen Gericht erster Instanz (Protodikeio) spezielle Listen mit zertifizierten Anwälten geführt. Diese Juristen werden nach festen Kriterien ausgewählt, um die notwendige juristische Expertise bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen für ausstehende Mieten sowie bei Räumungsbefehlen zu gewährleisten. Der zentrale Vorteil dieser Umstrukturierung liegt in der verbindlichen zeitlichen Vorgabe: Der zugewiesene Anwalt muss die Anordnung zwingend innerhalb von 20 Tagen nach der Übernahme des Dossiers ausstellen, was eine drastische Reduzierung der bisherigen Bearbeitungszeiten darstellt.

Feste Gebührenstruktur und alternative Klagewege

Neben der zeitlichen Beschleunigung definiert der neue gesetzliche Rahmen auch die finanziellen Parameter für die Immobilienbesitzer eindeutig. Die Entschädigung für den bearbeitenden Anwalt ist standardisiert und beläuft sich auf 400 Euro für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls. Für einen reinen Räumungsbefehl zur Rückgabe der Immobilie fallen 300 Euro an. Diese Beträge müssen im Voraus über ein elektronisches System der Griechischen Rechtsanwaltskammer eingezahlt werden und werden dem zuständigen Juristen erst nach Abschluss des Verfahrens ausgezahlt.

Trotz der Einführung des beschleunigten Verfahrens bleibt die klassische Zivilklage vor dem ordentlichen Gericht weiterhin in vollem Umfang bestehen. Dieser traditionelle Rechtsweg nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch und birgt das Risiko von Terminverschiebungen. Er ist jedoch in spezifischen Konstellationen zwingend erforderlich, beispielsweise wenn Forderungen inhaltlich bestritten werden, kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt oder wenn der Eigentümer zusätzliche finanzielle Entschädigungen geltend machen möchte, die über die reine Miete hinausgehen.

Die chronologischen Schritte der neuen Zwangsräumung

Der Gesetzgeber hat den Ablauf des neuen Verfahrens zur Rückgabe von Immobilien oder zur Eintreibung von Mietschulden in präzise Schritte unterteilt. Diese chronologische Abfolge regelt die Pflichten beider Vertragsparteien und definiert die rechtlichen Interventionsmöglichkeiten.

  1. Der Immobilienbesitzer beauftragt zunächst seinen eigenen Rechtsbeistand. Er hat nicht das Recht, den zertifizierten Anwalt für den Räumungsbefehl selbst auszuwählen, da dieser später automatisch vom zuständigen Gericht benannt wird.
  2. Bei regulärem Ablauf eines Mietvertrages kann das neue, beschleunigte Verfahren zur Rückgabe der Immobilie aktiviert werden, welches parallel zur traditionellen Klage existiert.
  3. Im Falle von unbezahlten Mieten bleibt die Pflicht bestehen, dem Mieter zunächst eine außergerichtliche Mahnung mit einer Frist von 15 Tagen zuzustellen. Das anschließende Verfahren nimmt rund drei Monate in Anspruch.
  4. Wenn der Mietvertrag regulär endet, ist eine außergerichtliche Vorankündigung von drei Monaten erforderlich, gefolgt von einer zweimonatigen Frist für die Vollstreckung. Dies gewährt dem Mieter eine Gesamtlaufzeit von mindestens sechs Monaten für den Auszug.
  5. Der Anwalt des Eigentümers erstellt das außergerichtliche Dokument, bereitet die Akte vor und reicht den Antrag zusammen mit einer staatlichen Gebühr in Höhe von 300 Euro beim zuständigen Gericht ein.
  6. Die Verwaltung des Gerichts beauftragt daraufhin strikt nach Reihenfolge einen zertifizierten Anwalt aus dem speziellen Register, wobei weder Vermieter noch Mieter Einfluss auf diese Wahl haben.
  7. Der zugewiesene, zertifizierte Anwalt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit. Ist die Akte korrekt, unterzeichnet er innerhalb der festgelegten Frist von 20 Tagen den Befehl. Dies schließt ausdrücklich das Recht des Mieters auf rechtlichen Widerspruch ein.
  8. Nach der Unterzeichnung wird die vollstreckbare Ausfertigung erstellt und dem Mieter offiziell zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Auszugsfrist von entweder 20 Tagen oder zwei Monaten, abhängig vom spezifischen Kündigungsgrund.
  9. Der Mieter behält das Recht, juristisch gegen die Entscheidung vorzugehen. Er kann Einspruch erheben und einstweilige Verfügungen beantragen, um mehr Zeit für die Räumung zu erhalten, sofern er stichhaltige Gründe vorweisen kann.
  10. Bei der regulären Beendigung eines Mietvertrages garantiert das Gesetz dem Mieter eine kostenfreie Übergangszeit von mindestens 6 Monaten, um einen Wohnortwechsel zu organisieren. Die Kosten für dieses administrative Verfahren trägt in diesem Fall der Eigentümer.
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