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Eingang eines mehrstöckigen Wohnhauses mit Balkonen in einer griechischen Stadt.
Aktuelles

Griechenland: Staatsrat begrenzt Zwangsversteigerungen von Familienwohnungen

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
15.10.2026 20:30
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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KI-generiertes Symbolbild | GRland
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Wer in Griechenland Schulden gegenüber dem Staat hat, darf seine Familienwohnung nicht verlieren, solange sich die Forderung durch andere geeignete Vermögenswerte eintreiben lässt. Das hat der Staatsrat (StE), das oberste Verwaltungsgericht des Landes, entschieden. Bevor Behörden eine nachweislich als einzige Wohnung genutzte Familienunterkunft pfänden, müssen sie prüfen und begründen, warum mildere Mittel nicht ausreichen.

Die Entscheidung setzt dem Zugriff des Staates auf den Lebensmittelpunkt einer Familie klare Grenzen. Sie bedeutet allerdings kein generelles Versteigerungsverbot für Erstwohnungen: Maßgeblich ist, ob anderes verwertbares Vermögen zur Begleichung der öffentlichen Forderung vorhanden ist.

Der Streit um eine Maisonette in Moschato

Ausgangspunkt war ein 162 Quadratmeter großes Haus in Maisonette-Bauweise im Athener Vorort Moschato. Der Geschäftsführer einer Industrieaktiengesellschaft besaß 50 Prozent der Wohnung, die andere Hälfte gehörte seiner Ehefrau. Wegen rückständiger Schulden des Unternehmens in Höhe von 142.917 Euro hatte das Finanzamt F.A.E. Piräus die Versteigerung seines Miteigentumsanteils vorgesehen.

Die Hälfte der Wohnung war mit 100.000 Euro bewertet worden, der erste Angebotspreis lag bei 80.000 Euro. Der betroffene Geschäftsführer wehrte sich gegen den Versteigerungsplan: Die Wohnung sei der einzige Wohnsitz seiner Familie. Gleichzeitig verfüge er über weitere Immobilien in unterschiedlichen Regionen Griechenlands, auf die der Staat zunächst zurückgreifen könne.

Das Verwaltungsgericht Athen hob den Versteigerungsplan auf. Auch die Berufung des Staates blieb vor dem Verwaltungsberufungsgericht erfolglos. Die Richter sahen in der Auswahl der Familienwohnung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung, weil weniger einschneidende Möglichkeiten zur Beitreibung der Schulden bestanden.

Die Familienwohnung darf nicht die erste Wahl sein

Der Staat zog daraufhin vor den Staatsrat. Er argumentierte, die Steuerbehörde habe nach dem griechischen Gesetz über die Einziehung öffentlicher Einnahmen (KEDE) einen Ermessensspielraum bei der Wahl ihrer Vollstreckungsmaßnahmen. Das zuständige Gerichtsgremium wies den Antrag jedoch zurück.

Nach Auffassung des Staatsrats steht die Wohnung als Grundlage von Menschenwürde, Sicherheit und familiärem Leben unter besonderem verfassungsrechtlichem Schutz. Die Richter stützten sich unter anderem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die staatliche Verpflichtung zum Schutz grundlegender Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 der griechischen Verfassung.

Daraus folgt eine konkrete Pflicht für die Behörden: Die Pfändung der einzigen Familienwohnung ist nur dann zulässig, wenn andere geeignete Vermögenswerte zuvor geprüft und als Möglichkeit zur Befriedigung der Forderung nachvollziehbar ausgeschlossen worden sind. Die bloße Berufung auf die freie Wahl einer Vollstreckungsmaßnahme genügt dafür nicht.

Auch spätere Schritte der Versteigerung können angefochten werden

Die Entscheidung betrifft nicht nur Steuerschulden. Sie erstreckt sich auf öffentliche Forderungen, die nach dem KEDE eingezogen werden, darunter Ansprüche der Finanzämter, der Gemeinden und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialversicherungsträger sowie öffentlich-rechtlicher Einrichtungen.

Von Bedeutung ist außerdem der Zeitpunkt, zu dem sich Schuldner gerichtlich wehren können. Nach der Entscheidung ist eine Anfechtung nicht auf den ursprünglichen Pfändungsbericht beschränkt. Auch nachfolgende Vollstreckungsschritte bis zur Aufstellung des Versteigerungsplans können angegriffen werden, wenn die erforderliche Prüfung milderer Maßnahmen unterblieben ist.

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