Griechenland – Das Griechische Ministerium für nationale Wirtschaft und Finanzen hat einen umfassenden Gesetzentwurf in die öffentliche Konsultation eingebracht, der die Kontrolle von Steuerzahlern grundlegend verschärft. Im Zentrum stehen der automatische Datenabgleich von Bankkonten und Kryptowährungen, neue Nachweisregeln für den Hauptwohnsitz sowie ein hartes Vorgehen gegen Barzahlungen über 500 Euro. Die Griechische Steuerbehörde (AADE) erhält damit ein weitreichendes Instrumentarium zur lückenlosen Überwachung von Finanzströmen und Vermögenswerten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Volle Transparenz für Bankkonten und Krypto-Assets durch automatisierten Datenaustausch.
- Der Hauptwohnsitz wird künftig über das neue Immobilienregister (M.I.D.A.) erfasst.
- Strenge Strafen bis zu 5.000 Euro für Krypto-Dienstleister bei Nichtbeachtung der Meldepflicht.
- Schließung der Gesetzeslücke bei gestückelten Barzahlungen über 500 Euro.
- Rückwirkender Erlass von bestimmten Bußgeldern bei Nullmeldungen.
Umfassende Meldepflichten für Bankkonten und Krypto-Assets
Der Gesetzentwurf integriert aktuelle EU-Richtlinien zur administrativen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Kreditinstitute müssen künftig nicht mehr nur punktuelle Daten liefern. Sie sind verpflichtet, ein vollständiges Bild jedes meldepflichtigen Kontos zu übermitteln. Dazu gehören der Kontostand am Ende des Kalenderjahres, Zinserträge, Dividenden sowie Bruttoerlöse aus dem Verkauf von Finanzanlagen. Auch die Anzahl der Kontoinhaber bei Gemeinschaftskonten wird präzise erfasst. Zur genauen Zuordnung dient die Steuernummer als zentrales Identifikationsmerkmal.
Darüber hinaus geraten Kryptowährungen erstmals massiv in das Visier der Behörden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden zur automatischen Informationsweitergabe gezwungen. Ein neues zentrales Register soll die Daten bündeln, um Kapitalerträge und Vermögenswerte nachvollziehen zu können. Bei Verstößen von Krypto-Plattformen greift ein klar definierter Sanktionskatalog für jede einzelne Transaktion.
- 100 Euro für die verspätete Übermittlung von Informationen.
- 300 Euro für das Auslassen von Daten oder ungenaue Angaben.
- 1.000 Euro bei Nichtbeantwortung einer behördlichen Anfrage.
- 2.500 Euro für mangelnde Kooperation während einer laufenden Prüfung.
- 5.000 Euro bei fortgesetzter Nichtbeachtung nach einer Prüfung.
Neue Nachweisregeln für den Hauptwohnsitz
Eine signifikante Änderung betrifft sämtliche Immobilienbesitzer. Ab dem Jahr 2027 wird der Hauptwohnsitz nicht mehr primär über die Einkommensteuererklärung nachgewiesen. Als neue Referenzquelle dient dann das spezielle Register für Immobilienbesitz und -verwaltung. Bis zur vollständigen Inbetriebnahme dieses Systems bleibt die Steuererklärung des Vorjahres für den Nachweis maßgeblich.
Diese Neuerung ist besonders wichtig für die Befreiung von der griechischen Immobiliensteuer in kleineren Gemeinden. Die Steuerbefreiung gilt für Wohnsitze in Ortschaften mit bis zu 1.500 Einwohnern. In bestimmten Grenzregionen steigt dieses Limit auf 1.700 Einwohner, wobei der maximale Wert der betroffenen Immobilie 400.000 Euro nicht überschreiten darf. Zudem ändert sich die Berechnung der Immobilienwerte für Steuerzuschläge, da steuerbefreite Immobilienanteile künftig nicht mehr in die Gesamtwertberechnung einfließen.
Schließung von Lücken bei Barzahlungen
Der Gesetzgeber reagiert zudem auf gängige Umgehungspraktiken im Einzelhandel und bei Dienstleistungen. Bislang war es in der Praxis möglich, Rechnungsbeträge ab 500 Euro in mehrere kleine Belege aufzuteilen, um die gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen geschickt zu umgehen.
Mit der neuen Regelung ist diese Praxis der gestückelten Zahlungen strikt untersagt. Entscheidend ist künftig ausschließlich der Gesamtwert der Transaktion. Wird eine Rechnung von 500 Euro oder mehr bar beglichen, droht ein empfindliches Bußgeld. Die Strafe entspricht exakt dem Doppelten des bar gezahlten Betrages.
Anpassung von Strafen und neue Verwaltungsstrukturen
Neben den Verschärfungen sieht der Entwurf auch administrative Erleichterungen vor. Für die verspätete Einreichung von Quellensteuer- oder Mehrwertsteuererklärungen bei buchführungspflichtigen Unternehmen wird ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt. Gleichzeitig werden Strafen in Höhe von 250 Euro und 500 Euro, die für Nullmeldungen oder Steuererklärungen mit Guthaben verhängt wurden, rückwirkend zum 19. April 2024 erlassen oder verrechnet. Minderjährige werden von Strafen für verspätete Einreichungen komplett ausgenommen, was auch die Steuererklärungen der Eltern betrifft.
Für mehr Planungssicherheit führt die Griechische Steuerbehörde (AADE) verbindliche Vorabauskünfte ein. Diese Vorabentscheidungen sollen innerhalb von 150 Tagen erteilt werden, wobei die anfallenden Gebühren zwischen 15.000 Euro und 50.000 Euro liegen. Den Abschluss des umfassenden Gesetzespakets bildet die Schaffung einer neuen elektronischen Plattform, die den Handel und die Verwaltung von notleidenden Krediten zentralisieren soll.