Athen – Die Griechische Unabhängige Behörde für Öffentliche Einnahmen (AADE) hat eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensbesteuerung für das Steuerjahr 2025 angekündigt. Im Zentrum dieser nationalen Reform steht das sogenannte Formular N, das als verbindliche Grundlage für die Steuererklärung sämtlicher juristischer Personen und rechtlicher Einheiten in Griechenland dient. Dieses Dokument erfährt nun tiefgreifende strukturelle sowie inhaltliche Änderungen, die nahezu alle Bereiche der Deklaration von der ersten Seite bis zu den spezifischen Anlagen für Steuerbefreiungen abdecken. Die weitreichenden Modifikationen spiegeln die systematische Aktualisierung des griechischen Steuerrahmens wider.
Zu den zentralen Säulen dieser Neuausrichtung gehören die endgültige Abschaffung der historischen Stempelsteuer, die schrittweise Implementierung einer neuen digitalen Transaktionsgebühr sowie erweiterte steuerliche Anreize für Investitionen, Forschung, Innovation und die voranschreitende Digitalisierung der Wirtschaft.
Die griechischen Steuerbehörden setzen damit die Vorgaben der jüngsten gesetzgeberischen Eingriffe durch die nationalen Gesetze 4935/2022 und 5162/2024 operativ um. Für Buchhalter und Unternehmen in der hellenischen Republik bedeutet diese Neugestaltung, dass die Einreichung der Erklärungen höchste Aufmerksamkeit erfordert, da sich die Berechnungslogik in elementaren Tabellen grundlegend verschiebt.
Neue Meldecodes und das Ende der traditionellen Stempelsteuer
Die Neustrukturierung manifestiert sich bereits auf der ersten Seite des aktualisierten Steuerdokuments. Gemäß den Bestimmungen der neuen Gesetze zur Unternehmensumwandlung wurden spezifische Meldecodes, namentlich die Ziffern 658 und 659, neu eingeführt. Über diese Felder müssen Unternehmen künftig zwingend deklarieren, ob sie an gesellschaftsrechtlichen Transformationen als einbringende oder übernehmende Gesellschaft beteiligt sind.
Gleichzeitig wurden bestehende Textierungen präzisiert, um den aktuellen Rechtsrahmen transparenter abzubilden, ohne den Kern der fiskalischen Information zu verändern. Von entscheidender Bedeutung ist die Umgestaltung der Steuerausgleichstabelle, in der sämtliche Positionen für die traditionelle Stempelabgabe und die zugehörige landwirtschaftliche OGA-Stempelsteuer ersatzlos gestrichen wurden. Dieser Schritt markiert den Übergang zur neuen Digitalen Transaktionsgebühr, die nun organisch in das steuerliche Verfahren integriert wird.
Diese technologische und rechtliche Ablösung führt zu einer direkten Neuberechnung der Endsummen in der Ausgleichstabelle, was unmittelbare Auswirkungen auf die zu zahlenden oder zu erstattenden Steuerbeträge der Unternehmen hat.
Auch für gemeinnützige juristische Personen ergeben sich entsprechende Anpassungen: In der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben wurde jedwede Erwähnung der Stempelsteuer durch die neue digitale Gebühr ersetzt, was den Übergang zu einem vollständig digitalisierten Modell der Steuerbelastung für definierte Transaktionen dokumentiert und die buchhalterische Erfassung von Ausgaben modifiziert. Im Bereich der Einkünfte aus Immobilien entfällt durch diese Generalüberholung fortan ebenfalls die Erfassung der Stempelabgabe.
Anpassungen bei Auslandsinvestitionen und Forschungsförderung
Im Bereich der steuerlichen Anpassung der Betriebsergebnisse implementierte die AADE eine spezifische Kategorie für außerbuchhalterische Ausgaben. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit der Einführung von griechischen Unternehmen an einem organisierten Kapitalmarkt verbunden sind. Basierend auf Artikel 22ST des griechischen Einkommensteuergesetzbuches (KFE) sollen diese Abzugsmöglichkeiten die internationale Ausrichtung sowie den Zugang zu den Finanzmärkten stärken.
Ebenso im Fokus stehen international agierende Konzerne: Die Tabelle zur Anwendung der Bedingungen des Artikels 48 des KFE, welche die Befreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen regelt, wurde grundlegend neu konzipiert. Die Behörden haben eine strikte strukturelle Trennung zwischen Sachverhalten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union vorgenommen.
Für grenzüberschreitende Transaktionen existieren nun dezidierte Abschnitte zur genauen Dokumentation der Freistellungsvoraussetzungen, was insbesondere für Unternehmen mit internationalen Tochtergesellschaften von enormer Relevanz ist. Flankierend dazu wurde klargestellt, dass ausländische Tochtergesellschaften aus Drittstaaten von bestimmten Befreiungen ausgenommen sind, sofern sie nicht unter die genannten Artikel fallen.
Bei der Berechnung der Steuervorauszahlung für das laufende Fiskaljahr beschränkte sich der Gesetzgeber auf die semantische Schärfung der Formulierungen, um Interpretationsspielräume und Fehlerquoten bei komplexen Unternehmensstrukturen zu minimieren, beließ den eigentlichen Rechenmechanismus jedoch unangetastet.
Den Abschluss der Reform bildet die deutliche Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung. Im Bereich der erhöhten Aufwands- und Abschreibungsabzüge wurde eine eigenständige Untertabelle für Ausgaben in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung gemäß Artikel 22A KFE geschaffen. Die dort deklarierten Beträge werden nun automatisiert in die Hauptfelder der Steuererklärung übertragen. Parallel dazu passte die Steuerverwaltung die Tabellen zur elektronischen Rechnungsstellung an, um das aktuelle System der Digitalisierungsanreize korrekt widerzuspiegeln.