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Ein griechisches Regierungsgebäude mit einer digitalen Grafik von Steuersymbolen und Kryptowährungen im Vordergrund.
Wirtschaft

Achtung Unternehmer in Griechenland: Neue Regeln für Barzahlungen ab 500 Euro

Antonia Feldberg, Autorin bei GRland Deutschland
01.04.2026 14:18
Antonia Feldberg
GriechenlandRecht & Bürokratie
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Beispielbild (KI) | GRland
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Griechenland – Das Griechische Ministerium für nationale Wirtschaft und Finanzen hat ein umfassendes Sammelgesetz in die öffentliche Konsultation auf der Plattform opengov.gr eingebracht. Dieser weitreichende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, chronische Probleme bei der Besteuerung zu lösen, die Regulierung von Kryptowährungen an europäische Standards anzupassen und den Umgang mit Immobilien massiv zu digitalisieren. Das Regelwerk umfasst dutzende Einzelmaßnahmen, die von rückwirkenden Bußgeldsenkungen bis hin zu strengen Kontrollen für digitale Vermögenswerte reichen.

Die vorgeschlagenen Änderungen greifen tief in den Alltag von Bürgern, Unternehmern und ausländischen Investoren ein. Mit der Einführung neuer digitaler Kontrollwerkzeuge und der gleichzeitigen Behebung von administrativen Ungerechtigkeiten der Vergangenheit versucht der Staat, das Steuerwesen effizienter und transparenter zu gestalten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Strafe für verspätete Nullmeldungen bei der Mehrwertsteuer wird rückwirkend zum 19. April 2024 auf 100 Euro gesenkt.
  • Ein neues System für verbindliche Steuerauskünfte bietet Investoren gegen eine Gebühr von bis zu 50.000 Euro Rechtssicherheit.
  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegen strengen Meldepflichten, bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 500.000 Euro.
  • Die jährliche Immobiliensteuer (ENFIA) entfällt ab dem 1. Januar 2027 für Hauptwohnsitze in kleinen Dörfern.
  • Ein neues digitales Immobilienregister (MIDA) ersetzt die bisherige Selbstauskunft bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes.
  • Die Stückelung von Rechnungen zur Umgehung der Barzahlungsgrenze von 500 Euro wird strenger geahndet.

Rückwirkende Korrektur: Die Neuregelung der Mehrwertsteuer-Strafen

Mit einer Verzögerung von zwei Jahren adressiert Artikel 37 des Gesetzesentwurfs das umstrittene Artikel 53 der griechischen Steuerverfahrensordnung. In der Vergangenheit sahen sich viele Unternehmen in Griechenland mit völlig unverhältnismäßigen Bußgeldern konfrontiert, wenn sie Umsatzsteuererklärungen mit Nullwerten oder Steuergutschriften verspätet oder gar nicht einreichten. Aufgrund einer unklaren Gesetzeslage wurden hierfür oft automatische Geldstrafen in Höhe von 250 oder sogar 500 Euro verhängt, selbst wenn dem Staat dadurch kein tatsächlicher finanzieller Schaden entstanden war.

Der neue Gesetzesentwurf legt nun ausdrücklich fest, dass das Bußgeld für diese administrativen Versäumnisse künftig exakt 100 Euro beträgt. Eine besonders wichtige Nachricht für betroffene Steuerzahler ist die geplante rückwirkende Anwendung dieser Korrektur. Die Regelung tritt rückwirkend ab dem 19. April 2024 in Kraft. Bereits verhängte, höhere Strafen sollen gelöscht oder mit anderen Verbindlichkeiten verrechnet werden. Das Ministerium plant, diesen Prozess möglichst automatisch und ohne zwingende Anträge der Bürger abzuwickeln. Dennoch betont der Gesetzgeber, dass der formale Verstoß weiterhin als solcher bestehen bleibt und geahndet wird.

Verbindliche Steuerauskünfte für ausländische Investoren und Unternehmen

Eine der innovativsten und für die Wirtschaft bedeutendsten Neuerungen verbirgt sich in Artikel 36. Hier wird das Instrument der sogenannten Verbindlichen Steuerauskunft eingeführt, ein Mechanismus, der in vielen westeuropäischen Ländern bereits Standard ist, in der griechischen Steuerpraxis jedoch bislang fehlte. Unternehmen und natürliche Personen erhalten damit die Möglichkeit, bei der Griechischen Steuerbehörde (AADE) im Vorfeld einer geplanten Investition oder Transaktion eine bindende Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen einzuholen.

Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, diese Auskunft innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu erteilen. Sobald der Bescheid ausgestellt ist, ist er für den Staat bindend. Die Behörde kann ihre rechtliche Interpretation im Nachhinein nicht mehr zu Ungunsten des Antragstellers ändern. Diese Vorabprüfung erfordert zwingend, dass eine echte Auslegungsfrage der geltenden Vorschriften besteht. Die Zielgruppe für dieses Instrument sind vor allem Konzerne, die Fusionen oder Übernahmen planen, sowie ausländische Investoren, die sich gegen rechtliche Überraschungen bei Großprojekten in Sektoren wie Immobilien, digitalen Dienstleistungen oder Energie absichern wollen.

Dieser Service der Rechtssicherheit ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Das gesetzliche Gebührenaufkommen für die Einreichung eines solchen Antrags ist gestaffelt und bewegt sich je nach Unternehmensgröße und juristischer Komplexität des Falles in einem Rahmen zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro. Für millionenschwere Investitionsvorhaben stellt diese Summe jedoch eine lohnende Ausgabe zur Risikominimierung dar.

Strengere Überwachung: Griechische Behörden regulieren Krypto-Dienstleister

Die Artikel 8, 28 und 29 des neuen Gesetzespakets integrieren die EU-Richtlinie 2023/2226 in nationales Recht. Damit etabliert Griechenland erstmals einen umfassenden und verbindlichen Rechtsrahmen für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Der Staat aktiviert gewissermaßen ein weitreichendes Überwachungssystem für den Handel mit digitalen Vermögenswerten. Handelsplattformen, Vermittler und alle deklarierenden Anbieter, die auf griechischem Boden operieren oder gezielt griechische Nutzer bedienen, unterliegen ab sofort strikten Sorgfaltspflichten.

Diese Finanzdienstleister sind gesetzlich gezwungen, detaillierte Identifikationsdaten ihrer Kunden zu erheben und diese anhand der griechischen Steuernummer (AFM) oder anderer offizieller Dokumente zu verifizieren. Die gesammelten Daten müssen anschließend an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Durch die europäische Vernetzung werden diese sensiblen Finanzinformationen künftig automatisch mit den Steuerbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Um die Einhaltung dieser Pflichten zu erzwingen, definiert das Gesetz einen sehr strengen, gestaffelten Bußgeldkatalog für jede einzelne meldepflichtige Transaktion.

Bei der verspäteten Übermittlung von Informationen wird ein Bußgeld von 100 Euro fällig. Fehlen die Daten komplett oder sind sie ungenau, steigt die Strafe auf 300 Euro. Verweigert ein Anbieter die fristgerechte Beantwortung einer behördlichen Anfrage, drohen weitere Sanktionen. Bei mangelnder Kooperation während einer Steuerprüfung oder der nachgewiesenen Missachtung der Sorgfaltspflichten werden 2.500 Euro fällig, die sich bei hartnäckiger Verweigerung auf 5.000 Euro erhöhen. Die absolute Obergrenze der Strafen pro durchgeführter Prüfung ist auf 500.000 Euro festgesetzt. Eine Ausnahme bilden lediglich verspätete Einreichungen, die auf maximal 10.000 Euro pro Berichtsjahr gedeckelt sind. Im Wiederholungsfall verdoppeln sich die Beträge, bei einem erneuten Verstoß werden sie sogar vervierfacht.

Digitale Immobilienkontrolle und das Ende der ENFIA-Steuer in Dörfern

Ein weiterer zentraler Aspekt des Gesetzes betrifft die Besteuerung von Immobilien. Der Entwurf bestätigt die endgültige Abschaffung der jährlichen Immobiliensteuer, bekannt als ENFIA-Immobiliensteuer, zum 1. Januar 2027 für bestimmte Regionen. Dies gilt ausschließlich für Eigentümer, die ihren Hauptwohnsitz in ländlichen Gemeinden mit einer Bevölkerung von bis zu 1.500 Einwohnern haben. In speziellen Grenzregionen wird dieser Schwellenwert auf 1.700 Einwohner angehoben. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der offizielle Wert der Immobilie die Grenze von 400.000 Euro nicht überschreitet.

Die wahre Neuerung verbirgt sich jedoch in Artikel 32 und betrifft die Methodik, wie der Staat diesen Hauptwohnsitz künftig definiert. In der Vergangenheit basierte diese Einstufung nahezu ausschließlich auf der Einkommensteuererklärung (Formular E1) des Eigentümers. Dieses System war extrem anfällig für Manipulationen, da Bürger ihren gemeldeten Wohnsitz oft taktisch änderten, um staatliche Zulagen zu kassieren oder Versetzungen im öffentlichen Dienst zu erwirken. Das neue Register für Eigentum und Immobilienverwaltung, kurz MIDA, wird diese Praxis beenden.

Das MIDA-System fungiert künftig als alleinige, offizielle Informationsquelle zur Zertifizierung des Hauptwohnsitzes im Rahmen der ENFIA-Befreiung. Die Plattform wird objektive, überprüfbare Daten wie den tatsächlichen Stromverbrauch und die Nutzungshistorie heranziehen, um festzustellen, ob ein Haus wirklich dauerhaft bewohnt wird. Bis dieses komplexe digitale Register jedoch seine volle Funktionsfähigkeit erreicht hat, behält die klassische E1-Einkommensteuererklärung übergangsweise ihre Gültigkeit als Nachweisdokument.

Härtere Strafen bei Barzahlungen und neue Regeln für rote Kredite

Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung im Einzelhandel wird durch Artikel 38 weiter verschärft. Die geltende Obergrenze für Bargeldtransaktionen von 500 Euro wird künftig auf den Gesamtwert einer Dienstleistung oder Lieferung angewendet und nicht mehr auf den einzelnen Zahlungsbeleg. Es ist Unternehmen somit strengstens untersagt, eine größere Rechnung künstlich in mehrere kleine Quittungen zu stückeln, um die Pflicht zur elektronischen Kartenzahlung zu umgehen. Bei einem Verstoß richtet sich die Strafe direkt gegen den Gewerbetreibenden, der das Bargeld annimmt, und entspricht exakt dem Doppelten der rechtswidrig in bar gezahlten Summe. Der Konsument bleibt straffrei.

Gleichzeitig bringt das Gesetz auch gezielte Entlastungen für bestimmte Berufsgruppen. Die Artikel 40 und 41 legen fest, dass für lizenzierte Verkäufer auf den traditionellen Wochenmärkten der pauschale Aufschlag von 5 Prozent auf das kalkulatorische Einkommen gestrichen wird. Zudem wird ihr festgesetztes Mindesteinkommen um 30 Prozent reduziert, was eine spürbare steuerliche Erleichterung für die Markthändler darstellt.

Zusätzlich regelt Artikel 48 den Umgang mit notleidenden Krediten. Es wird eine zentrale elektronische Handelsplattform für diese “roten Kredite” geschaffen, die als digitaler Knotenpunkt für transparentere Verhandlungen zwischen den verkaufenden Banken und den kaufenden Investoren dienen soll. Abgerundet wird das Gesetzespaket durch Artikel 30, der festlegt, dass die globale Mindeststeuer von 15 Prozent für multinationale Konzerne (Pillar 2) steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden darf. Hinzu kommen dutzende weitere kleine Eingriffe, die von der Befreiung der Kfz-Steuer für Einsatzfahrzeuge bis hin zu neuen Regelungen für staatliche Wasserwerke reichen.

TAGGED:GesetzReal EstateSteuer
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