Athen – Griechische Behörden prüfen derzeit eine Anpassung der Sanktionen für verspätete Steuererklärungen. Im Zentrum der Diskussion stehen rechtliche Strafzahlungen von bis zu 500 Euro. Diese Sanktionen betreffen auch Mehrwertsteuererklärungen ohne resultierende Zahllast oder mit Steuerguthaben. Das geltende Regelwerk sieht für Unternehmen und Freiberufler mit einfacher Buchführung ein Bußgeld von 250 Euro vor. Für Steuerpflichtige mit doppelter Buchführung verdoppelt sich dieser Betrag auf exakt 500 Euro. Dies gilt laut Berichten unabhängig davon, ob es sich um eine verspätete Nullmeldung handelt.
Die aktuelle steuerliche Regelung führt zu erheblichen Reaktionen in der Wirtschaft. Zahlreiche offizielle Einsprüche seien bereits bei der zuständigen Direktion für Streitbeilegung eingereicht worden. Die Verhängung der Bußgelder beeinträchtigt zudem die Erteilung von Steuerbescheinigungen an betroffene Unternehmen. Die Ständige Kommission zur Unterstützung der Steuerpolitik des Ministeriums für nationale Wirtschaft und Finanzen hat ein Memorandum verfasst.
Dieses Dokument richtet sich an die politische Führung des Ministeriums. Es adressiert ebenso den Leiter der unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE). Die Kommission fordert darin eine umgehende gesetzgeberische Maßnahme. Die Verhängung hoher Strafen bei ausbleibender Steuerschuld diene weder der Steuermoral noch dem öffentlichen Interesse. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße laut der Kommission gegen den etablierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Konkrete Änderungsvorschläge und rechtliche Bedenken
Zu den eingereichten Vorschlägen gehört die vollständige Befreiung von Bußgeldern bei verspäteten Nullmeldungen. Dies soll laut dem Entwurf auch für steuerliche Erklärungen mit einem bestehenden Steuerguthaben gelten. Weiterhin wird die Einführung einer festen Obergrenze bei mehrfachen verspäteten Nullmeldungen angeregt. Eine zusätzliche zentrale Forderung sieht vor, gänzlich auf Sanktionen zu verzichten. Diese Ausnahme soll greifen, sofern der resultierende Steuerbetrag die Grenze von 100 Euro nicht überschreitet. Das beratende Gremium weist in seinem offiziellen Schreiben ausdrücklich auf den direkten Vergleich zum vorherigen System hin.
In der Vergangenheit fielen die finanziellen Sanktionen für vergleichbare steuerliche Verstöße deutlich geringer aus. In bestimmten Fällen entfielen die Strafen für die Steuerpflichtigen komplett. Ein besonderer Schwerpunkt des verfassten Memorandums liegt auf der juristischen Problematik der potenziellen Rückwirkung. Die Anwendung erhöhter Bußgelder auf bereits vergangene Geschäftsjahre werfe laut der Kommission grundlegende Fragen der Rechtssicherheit auf. Zudem sei die notwendige Vorhersehbarkeit steuerlicher Pflichten für die betroffenen Unternehmen dadurch gefährdet.