Griechenland – Das Plenum des griechischen Staatsrates, des obersten Verwaltungsgerichts des Landes, hat in einer Mehrheitsentscheidung geurteilt, dass sowohl der zivile Eheschluss zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch die Adoption von Minderjährigen durch verheiratete gleichgeschlechtliche Paare vollständig mit der nationalen Verfassung vereinbar sind. Darüber hinaus bestätigten die Richter die Konformität dieser Rechte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Mit dem historischen Beschluss, der unter der Aktennummer 392/2026 veröffentlicht wurde, erklärte das höchste aufhebende Gericht, dass die im Gesetz 5089/2024 verankerten Bestimmungen im Einklang mit zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien stehen. Zu diesen Grundsätzen zählen die Achtung der menschlichen Würde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die absolute Gleichheit vor dem Gesetz. Die richterliche Entscheidung spiegelt zudem den deutlichen Wandel der gesellschaftlichen Auffassungen wider, der sich in den vergangenen Jahren sowohl auf nationaler Ebene als auch im gesamten europäischen Raum vollzogen hat.
Gesellschaftlicher Wandel und das Wesen der Zivilehe
In seiner ausführlichen Begründung zum politischen Eheschluss hob der Staatsrat hervor, dass die rechtlichen und gesellschaftlichen Institutionen der Ehe und der Familie keineswegs statisch seien, sondern einer stetigen Evolution unterliegen. Die rechtliche Ausweitung des Ehebegriffs auf gleichgeschlechtliche Paare beeinträchtige weder die bestehenden Rechte heterosexueller Bürger noch verletze sie religiöse Traditionen.
Das oberste Gericht stellte klar, dass sich die Zivilehe als rein staatliche Institution an alle Bürger richte, vollkommen unabhängig von deren individuellen Weltanschauungen oder Überzeugungen. Zudem sei die Fortpflanzung kein zwingend vorgeschriebener Zweck eines Eheschlusses. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie erstrecke sich vielmehr auf alle modernen Ausprägungen des familiären Zusammenlebens. Folglich widersprächen die neuen gesetzlichen Regelungen weder der griechischen Verfassung noch dem geltenden europäischen Recht, sondern würden den Schutz des Privat- und Familienlebens für alle Bürger diskriminierungsfrei stärken.
Strenge Prüfverfahren und Garantien bei der Adoption
Hinsichtlich des Adoptionsrechts argumentierten die Richter, dass die Gewährung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Paare eine natürliche und logische rechtliche Konsequenz aus der staatlichen Anerkennung ihrer Ehe darstelle. Der Staatsrat betonte nachdrücklich, dass der aktuell geltende rechtliche Rahmen äußerst strenge Schutzgarantien vorsehe. Jeder Adoptionsprozess beinhalte eine umfassende, zweistufige soziale Untersuchung sowie eine abschließende und bindende Beurteilung durch das jeweils zuständige Fachgericht.
Unter Berücksichtigung dieser strengen Kontrollmechanismen urteilte das Plenum, dass weder der verfassungsrechtliche Schutz der Kindheit noch das höchste Wohl des Kindes in irgendeiner Weise gefährdet seien. Jeder einzelne Adoptionsantrag werde von den zuständigen staatlichen Behörden individuell und äußerst sorgfältig geprüft, wobei ein pauschaler Ausschluss potenzieller Adoptiveltern aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung unzulässig sei.
Abweisung von Klagen und Schutz kindlicher Interessen
Das Gericht wies in seiner Urteilsfindung ausdrücklich das Argument zurück, wonach Kinder, die in Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen, einer ungleichen Behandlung oder Benachteiligung ausgesetzt seien. Die Verfassung schreibe in keiner Klausel vor, dass eine Adoption zwingend eine biologische Kernfamilie mit zwei heterosexuellen Elternteilen nachbilden müsse. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auf die bereits seit Langem bestehende rechtliche Möglichkeit der Adoption durch Einzelpersonen.
Der juristische Streitfall endete mit einer klaren Entscheidung zugunsten der neuen Gesetzgebung. Ein entsprechender Antrag auf Nichtigerklärung, der von zwei Vereinen und einer gemeinnützigen Gesellschaft gegen einen Ministerialbeschluss bezüglich der Personenstandsregisterauszüge eingereicht worden war, wurde vom Plenum des Staatsrates vollumfänglich abgewiesen.